Wie bereits erwähnt, eine weitere Erörterung und rechtliche Ausführung für nach Befin den statthaft achtet, was nicht geschehen konnte, wenn die Präjudize des Mandats von 1753- wirksam seyn sollten. Ist nun, wie durch das neue Gesetz geschehen, dem Unterrichter dl> Freiheit benom men, interlocutorisch auf Beweis oder Bescheinigung — wo die Beschaffenheit der Sache ein summarisches Verfahren statthaft machte, — zu sprechen; so bleibt ihm außer den wenigen Fallen, wo durch Zugeständnisse der Partheien alles Factische klar ist, nichts übrig, als Bericht zur höchsten Behörde zu erstatten, und dieser das Weitere anheim zu geben. Dadurch wird aber, da bei der Entscheidung die Gewißheit der streitigen Thal sachen selten für überflüßig zu achten seyn wird, man befehle eine weitere Erörterung oder besondre rechtliche Ausführung, für den Zweck des Gesetzes, Ersparung von Zeit und Kosten, weit mehr verloren als gewonnen; es wird ferner die höchste Behörde dadurch in einer sehr zahlreichen Menge von Sachen an die Stelle der ersten Instanz gefetzt, und damit nicht nur der verfassungsmäßige Wirkungskreis der Untergerichte beengt, sondern auch Ew. K. M. Landesregierung und Obcramtsregierung zu Bndisfin mit Geschäften, wie uns scheint, ohne dringende Veranlassung überhäuft; — eines der Beispiele, welche uns vorschwebten, wenn wir in der Präliminarschrift vom 17ten März d. I. ad Z. einer auf Minderung der Geschäftsanhäufung bei dieser höchsten Behörde gehegten Wunsch ehrerbietig anzudeutcn uns gestatteten — und es wird endlich vorzüglich in Verbindung mit dem ausgestellten polizeilichen Gesichtspunkte, dadurch die Möglichkeit einer Art von durchgreifender Entscheidung gegeben, wie wir zwar unter einer so gerechten und weisen Regierung, wie sie Sachsen unter Ew. K. M. wohlthätigen Scepter beglückt, und unter der Beherrschung unsres thcuern Fürstenstammes stets beglücken wird, im mindesten nicht besorgen können, die aber doch zu gcfährdevoll für die Sicherheit des Rechts seyn wür de, um nicht ihre Ausschließung auch durch das Gesetz selbst ausgesprochen zu sehen wünschen zu müssen. 2.) Das Mandat, die Ausübung des Brandwembrennens betreffend, vom 5cen Januar 1826. angehend. Durch das allerhöchste Decret 69- vom 2ren März d. I. die ständischen Intcr- cesstonalien des Landtags 1824. betreffend, ack 0. pet. 23. so wie die am Isten April d. I. den getreuen Ständen ertheilte Resolution auf die unterthänigst cingereichte Präli minarschrift 85. »6 1. ist denselben gnädigst eröffnet worden, daß eine umfassende Revision des eben gedachten Gesetzes bereits eingeleitet sei, und in dem allerhöchsten De crete die Vertagung der Landesversammlung betreffend, vom 30sten April 1830. haben Ew. K. M. in der Anfuge H 8«d 7. das Resultat der desfalls veranstalteten Erörter ungen unter denjenigen Gegenständen benennen zu lassen geruht, über welche Allerhdchst- dieselben unser Gutachten bei unsrem Wiederzusammtritt im Januar 1832. zu vernehr men gnädigst beschlossen haben. 139*