treuen Stände jetzt stattfinden könnte, so wird ihnen die Versicherung genügen, daß bei dieser Bea beitung sorgfältigst Bedacht genommen wird, die schon in dem Mandate vom 27sten Februar 1793. enthaltenen, ihrer Abficht nach heilsamen Vorschriften, mir Rück sicht auf die anderwärts in gleicher Beziehung getroffenen Einrichtungen, dem jetzigen erweiterten Umfange der zum Staatsdienste erforderlichen Kenntnisse und den durch die Zeit herbeigcführtcn hohem Ansprüchen an die theoretische und praktische Vorbereitung der dem öffentlichen Dienste im Justiz- und Verwaltungsfache sich widmenden jungen Leute glcichzustellen. u<! 8. Den erneuerten Gesuchen um Mittheilung der Rechnungen über die Fleischsteuer und die Landaccise Statt zu geben, tragen Se. K. M. aus den den getreuen Ständen auf ihre frühem desfallsigcn Anbringen dargelegten Gründen Bedenken, und es ist eine Wie derholung dieser Anträge um so weniger zu erwarten, als die mit den Fleischsteuerbesol- dungscaffen-Rechnungen vorgelegten und künftig gleichermaaßen vorzulegenden Ertrags übersichten alle von den getreuen Ständen hinsichtlich des Fleischsteuer-Einkommens nur immer zu wünschende Auskunft ertheilen, und letztem bekannt ist, daß mit der zur Ver einfachung der indirecten Abgaben und deren Regie durch die neue Accisordnung vom 12cen Juni 1824. eingetrctene Vereinigung der Landaccife mit der Generalaccife die besondere Berechnung der erstem aufgehört hat. Eben so lassen es Se. K. M. in Ansehung der erbetenen Mittheilung einer allge meinen Uibersicht des gejammten Staatshaushalts, bei den auf die frühem gleichen Anträge unterm 9ten December 1817., 16cen December 1820. und 30sten April 1821. crtheilren Resolutionen bewenden. Die getreuen Stände werden aus den in der Propofition und sonst an sie gerichte ten Anfinnen sich hinreichend überzeugen können, wie Se. K. M. von der Absicht ge leitet worden sind, ohncrachtct der bei mehrern Zweigen der Finanz-Verwaltung, na mentlich bei den indirecten Abgaben und den Nutzungen der Kammergüter, eingctrcte- nen Verminderung des Einkommens, und ohncrachtct bedeutender für gemeinnützige Zwecke auf Höchstdero Lassen übernommener Mehrausgaben von dem Lande erhöhete Leistungen nicht zu verlangen, vielmehr jenen Ausfall durch Ersparnisse und genauen Haushalt zu decken. Diese Gesinnungen werden, wie Se. M. vcrhoffen, den Stän den eine sicherere Bürgschaft gewähren, als die Darlegung von Uibersichten, die ihnen ' eine richtige Einsicht und beruhigende Uibcrzeugung nicht zu verschaffen vermöchten, wenn nicht damit Erläuterungen und Rücksprachen mit den Verwaltungsbehörden verbunden würden, welche eine Erweiterung der ständischen Befugnisse, die Allerhöchstdieselben nicht gestatten können, hcrbeiführen und das beglückende Verhältnis; des Vertrauens i und der Eintracht, welches im Lande seit so langer Zeit zwischen Fürsten und ttnter- thancn bestanden hat, leicht stören würden. 75