theils sinkenden theils sich den Dörfern zuwendenden städtischen Gewerken auf das schmerz lichste und nicht ohne bedeutenden Nachtheil der öffentlichen Lassen, vermissen würden. Laßt sich auch nicht behaupten, daß das Recht des Brandwembrennens nach der Ver fassung ein ausschließendes Recht der Städte sei; so dürfte doch die Beschaffenheit der Sache, das ist die Ansicht, daß so lange Städte und Dörfer in ihren Verhältnissen, so wie dermalen, verschieden sind, jeder Klasse von Ortschaften die Möglichkeit des Beste hens durch vorzügliche Zuweisung der für jede am meisten passenden Gewerbszweige thunlich gesichert werden müsse, wenigstens in so weit für die Städte sprechen, daß den Dörfern nicht eine solche Begünstigung zu Theil wird, welche in ihren Folgen als ein ihnen gegebenes Ausschließungsrecht betrachtet werden müßte. Ist der Producent des Materials zugleich der Verarbeiter zur Kaufwaare und der Verkäufer dec letzteren, so mag ihm dies wohl gewinnrcich seyn, aber dec zahlreichen Klasse der Nichtproducenten ist dann auch jedes Subsistenzmittel entzogen. Die §. 5. des Mandats für gewisse Gattungen von Profes- sionisten gelassene Möglichkeit, eine temporaire Concession zum Brandweinbrennen zu er halten, gleicht die übrigen Beschränkungen des Mandats für die Städte bei weitem nicht aus. Nur wenige von diesen Professionisten werden ein so geräumiges Local, ein so großes Vermögen, so viel Sachkenntniß und so viel Betriebsamkeit besitzen, um neben ihrem eigentlichen Gewerbe das Brandweinbrennen betreiben zu wollen und zu können, und alle übrige Bürger bleiben immer ausgeschlossen, von denen wieder die, welche zur Brandweinbrennerei eingerichtete Grundstücke besitzen, und diese zu dem angegebenen Zweck weder selbst benutzen noch vermiethen dürfen, vorzüglich leiden. Da es übrigens wohl nicht der Zweck des Gesetzes ist, zu mehrerer Begünstigung von Anlegung neuer Brandweinbrennereien, den Gerichtsherrschafren und Obrigkeiten den Genuß einer herge brachten Entrichtung der Brenner an sie zu entziehen, so glauben wir uns gestatten zu dürfen, den ehrerbietigen Wunsch auszusprechen, daß in den Fällen, in welchen nm auf erhaltene allerhöchste Concession eine Brandweinbrennerei angelegt werden darf, die Ent richtung eines Blasenzins, oder wie jene Leistung sonst genaimt werden mag, an die Ortsobrigkeit als Obliegenheit ausdrücklich ausgesprochen werden möge, was zu Ver meidung von Zweifeln insbesondere dann wünschenswerth ist, wenn bei Ertheikung der Concession vielleicht auch eine Leistung an eine von Ew. K. M. Cassen vorgeschrieben werden sollte. 3.) Das Mandat vom 22stm März 1828. die Errichtung von Bürgergarden betreffend, angehend. Der Hauptzweck dieses Gesetzes beruht in der §. 14. und 15. ausgesprochenen Be stimmung der Bürgergarden: polizeiliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit der Städte in Kriegs- und Friedens zeit zu erhalten.