1110 Die zu Erreichung dieses heilsamen Zwecks ertheilten Verordnungen beziehen sich nach §. 1. und 2. in der Hauptsache darauf: daß in jeder Stadt eine bestimmte verhältnißmäßige Zahl diensttüchtiger, qualifi- zirter Bürger unter 50 Jahren eine Bürgcrgarde bilde, deren Dienste und son stiges Verhältniß in dem Gesetze näher bestimmt ist. Dabei geht die Absicht des gedachten Mandats nach den Worten des Eingangs vornehmlich dahin: daß die zu diesem Behuf nöthigen Einrichtungen mit möglichster Schonung und Erleichterung der Bürgerschaften getroffen werden. Diese schonende Rücksicht ist auch um so nothwendiger und wünschenöwcrther, da das, allen bürgerlichen Interessen und Verhältnissen so fremde Institut der Bürgergar den an sich, selbst bei der schonendsten Rücksicht, immer noch eine drückende Last für die Städte bleibt. Durch das Mandat vom 22stcn März 1828. sind nun zwar, besonders durch die Festsetzung einer verhältnißmäßigen Normalzahl der Bürgergarden, den Städten bereits einige Erleichterungen gegen sonst gewährt worden. Indes enthält gedachtes Mandat doch immer noch mehrere Bestimmungen, die mancherlei sehr drückende Beschwerden und Nachtheile für die Bürgerschaften und die Obrigkeiten herbeiführen, deren Beseitigung unbeschadet des Zwecks der Einrichtung, leicht möglich und ausführbar scheint. Besonders schwierig und drückend ist 1. ) der Iste H., welcher die Verbindlichkeit zur Errichtung der Bürgergarden auf alle und jede Städte, wenn sie nur 1000 Einwohner zählen, mithin auch auf solche, die manchem Dorfe an Bevölkerung und Wohlhabenheit nachstehen, erstreckt. 2. ) Die Vollziehung der Vorschrift von §. 4.: daß mit Ausschluß der §. 5. benannten wenigen Klassen von Personen und Individuen, Jeder, der das Bürgerrecht erlangt, ohne Unterschied und unbedingt, persönlich in die Bürgcrgarde eintre ten solle. So gerecht dieser Grundsatz der gleichen persönlichen Dienstpflicht aller Bürger an sich erscheint, so große Schwierigkeiten und Bedenken bietet er in der Anwendung und Ausführung dar. Die unbedingte Verbindlichkeit zum persönlichen Eintritt erzeugt nicht nur filr Viele, ihrer Geschäfts- und sonstiger Verhältnisse halber, eine drückende Last, sondern auch für die Bürgergarden selbst eine große Störung und Beschwerde. Der Arzt, der Kaufmann, der Advokat und Gelehrte, der Fabrikant und Künstler kann, ohne seinen Beruf und Bewerb zu verabsäumen, wohl selten nur an den Ezercir-Uibungen Theil neh men und den Dienst persönlich verrichten. Und doch muß er in den Listen der Dür- gergarde geführt werden. Dadurch entsteht nothwendig Unordnung und Störung im Dienste selbst.