Überhaupt sind aber auch dergleichen Personen durch ihre Erziehung, durch ihre bürgerlichen und geselligen Verhältnisse, und durch die Beschäftigung ihres Standes dem Diensie und ganzen Wesen der Bürgergardcn meist so entfremdet, daß sie immer die untauglichsten, entbehrlichsten Mitglieder derselben sind, auf welche selten mit Zuverläs sigkeit gerechnet werden kann. Daran ist vollends nicht zu denken, daß dergleichen Per sonen sich dem Bürgergarden-Dienste mit der Lust und Liebe widmen, die man in an dern Klassen der Bürger, welchen in vielfacher Hinsicht dieses Institut näher liegt, viel häufiger findet. Eine gleiche Beschwerde verursacht 3. ) die Bestimmung im §. 12. des Mandats: daß Jeder, der das Bürgerrecht er ¬ langt, wenn er tüchtig ist, sogleich, oder wenigstens nach kurzer Frist sich die Uniform selbst anschaffen soll. Sehr viele übrigens völlig qualifizirte Individuen, die diesen Aufwand nicht er schwingen können, werden dadurch von Gewinnung des Bürgerrechts entweder ganz abgehalten oder doch dem Dienste der Bürgergardcn, in welche sie gern eintreten würden, wenn sie die Uniform anschaffen könnten, dadurch wenigstens entzogen. Denn später hin, nachdem sie einmal das Bürgerrecht erlangt haben, sind sie meist noch weit weniger im Stande, diesen Aufwand aus eigenen Mitteln zu bestreiten. In den meisten Fäl len hat die solchen Personen vergönnte Frist zu Anschaffung der Uniform die Wirkung einer völligen Befreiung, die dem Zwecke der Bürgergarden um fo störender entgegen tritt, da sich unter dieser Classe der Bürger immer die meiste Bereitwilligkeit und Brauch barkeit für das Institut der Bürgergarden findet. Eine andre große Jnconvenienz entspringt 4. ) aus der Vorschrift §. 8. des Mandats: daß jedesmal, wenn ein neuer Bürger in die Bürgergarde eintritt, das älteste Mitglied derselben aus treten soll. Abgesehen davon, daß nicht jeder neue diensttüchtige Bürger im Stande ist, sich die Uniform sogleich anzuschaffen, vielleicht auch ganz damit in Rückstand bleibt, und daß dadurch vielfacher Anlaß zu Streitigkeiten und Beschwerden gegebm wird, so führt auch gedachte Bestimmung einen allzuhäufigen Wechsel unter den Mitgliedern der Bür gergarden herbei, dessen unvermeidliche hdchstnachtheilige Folge ist, daß letztere immer fort, zum größten Theile wenigstens, aus neuen ungeübten Leuten besteht, und daß die Last eines bedeutenden Aufwands an Zeit und Kosten, der: jeder Einzelne aufs neue zu machen hat, ohne Noch vervielfältiget wird. In den meisten Städten wird dasselbe Verhältnis wie z. B. in Chemnitz, Frei berg, Annabcrg, Hayn, Statt finden, daß die Zahl derjenigen, die in dem Zeitraum von ohngefähr zwei Jahren das Bürgerrecht im Orte gewonnen haben, im Durchschnitt gleich ist dem Normal-Etat der Bürgergarde. Hiernach treten die Mitglieder der letz tem schon nach 2 bis 3 Jahren wieder aus, nachdem sie kaum das Ez-ercitium und