1112 den Dienst ein wenig erlernt haben, und neue Bürger haben dieselben Kosten und die selbe Zeit und Mühe für eine gleich kurze Dienstzeit aufzuwenden. Endlich ist cs 5.) keine geringe Beschwerde, die §. 13. des Mandats den städtischen Kämmereien oder Commun-Cassen in der Verbindlichkeit auflegt, das Feuer- und Seiten- Gewehr so wie die Bandeliere und Patrontaschen für die Bürgergarden anzu- schaffen. Diese Anschaffung beträgt für jeden Mann wenigstens 10 bis 12 Thaler, erfordert mithin bei einer «stärke von 150 Mann die Aufbringung einer Summe von 1500 bis 2000 Thaler, eine für viele städtische Kämmereien und Commun-Cassen wahrhaft drük- kende und kaum zu erschwingende Last. Allen diesen Beschwerden und Nachtheilen, die nach den örtlichen Verhältnissen, und nach Maaßgabe des Verfahrens, welches hierunter beobachtet wird, für die Städte bald mehr bald weniger drückend sind, könnte, ohne allen Nachtheil für den eigentlichen Zweck der Bürgergarden leicht abgeholfen werden, wenn den städtischen Obrigkeiten nachgelassen würde, unbeschadet der allgemeinen Verbindlichkeit neuer Bürger zum Eintritt in die Bürgergarden, und unbescha det der gesetzlichen Vorschriften über das Bestehen, die Stärke, den Dienst und die übrige Einrichtung derselben, bei Vollziehung des Gesetzes solche Modalitä ten und Bestimmungen zu treffen, wie sie nach den Orts-Verhältnissen zur Er reichung des Hauptzwecks und zur Erleichterung der Bürgerschaften am geeig netsten befunden werden. Diese Modalitäten könnten vornehmlich in dem Prinzip der Stellvertretung, in der Annahme von Freiwilligen, besonders aus den zum Dienst der Bürgergarden qualifizirten Mitgliedern der Schützen- Compagnien unter 50 Jahren, in Bildung von Activ- und Reserve-Elasten, in Bestimmung von Eintritts-Äquivalenten für diejenigen, deren Verhältnisse den persönlichen Eintritt nicht gestatten, und die deshalb von letzterem nach dem Er messen der Obrigkeit dispensirt werden, in der dadurch möglich werdenden Be gründung einer Caste, aus welcher sowohl die Uniform für unbemittelte Bürger angeschafft, als auch der übrige Aufwand für Armirung und sonst bestritten werden könnte u. a.m. Durch das Vorbemerkte dürfte der Antrag auf eine Revision und Abänderung des Mandats vom 22sten Marz 1828. die Errichtung von Bürgergarden betr. in dem obigen Sinne, und so, daß dabei den städtischen Obrigkeiten, wie die ritterschaftlichen Curien, jedoch ohne Beitritt der Städte, vorausfetzen, unter fortdauernder Oberaufsicht der Amtshauptleute, die Modalität und specielle Einrichtung überlassen bliebe,