hinreichend gerechtfertiget werden. Uebrigens beziehen sich die Vierstädte der Oberlausitz auf die von ihnen hinsichtlich der Organisation der Bürgergarden unter dem Listen De- cember 1828. und lOten November 1829. eingereichten Schriften, worauf sie der aller höchsten Entscheidung annoch entgegen sehen. 4.) Das Mandat, das Untcrsuchungsverfahren in Brandstiftungsfallcn betr. vom 28sten Seprbr. 1829. angehende Das Verbrechen der vorsätzlichen Brandstiftung ist in seinen Folgen für das allge meine Wohl in so hohem Grade verderblich, daß allerdings das Bestreben der Gesetzge bung, ihm möglichst entgegen zu wirken, für ein vorzügliches Verdienst derselben aner kannt werden muß. Daher ehren wir vollständig die dahin gerichtete Tendenz des in der Aufschrift genannten Mandats und enthalten uns, denjenigen Bestimmungen desselben, welche, obwohl sie von dem gewöhnlichen Iustizgange abweichen, doch ersichtlich zu Ver einfachung des Verfahrens beitragen, einige Bedenken entgegen zu stellen. Allein sofern das Gesetz eine Beschränkung der auf Verfassung und Verleihung beruhenden Criminal- gerichtsbarkeit der Patrimonialgerichte auszusprechen scheint, können wir nicht umhin auf eine Modification desselben ehrerbietig anzutragen. Wir beziehen diesen Antrag insbesondere auf den Zten §. des Gesetzes. Nach diesem nemlich ist Ew. K. M. Landesregierung und resp. Oberamtsregierung gestattet, befundnen Umständen nach, in Brandstiftungsfällen für deren Untersuchung Commissarien zu ernem neu. Daß eine Avocation jeder peinlichen und bürgerlichen Rechtssache in dem Wirkungs- kreise der höchsten Behörde liege, wenn besondre Gründe vorhanden sind, von dem ordent lichen Richter eine nachläßige oder partheiische Führung der Sache zu besorgen, ist allge mein anerkannt. Von einer solchen auönahmsweisen Avocation kann aber wohl nicht im Mandate die Rede seyn, da dann nicht gestattet seyn könnte, nach Ermessen auch dem or dentlichen Richter Auftrag zu ertheilen, und man sich, wahrscheinlich auch dann des Aus drucks, die Landes- und Oberamts-Regierung wird auf jene Anzeigen Commissarien ernennen, nicht bedient haben würde. ES scheint daher mehr, daß die Worte „befundnen Umständen nach" sich blos auf die Frage von der Statthaftigkeit einer Untersuchung über haupt und auf die Wahl der Person des Commissarius nicht auf die von der Nothwen- digkeit der Avocation selbst beziehen, daß mithin die Gerichtsbarkeit in einer ganzen Gat tung von Criminalfällen im Allgemeinen den verfassungsmäßig competenten Behörden entzogen wird, was selbst dann nicht anders wäre, wenn diese in einzelnen Fällen zu Commissarien bestellt würden, weil zu Verrichtung dessen, wozu der Richter selbst befugt ist, es keines Auftrags bedarf. , Wir enthalten uns gegenwärtig einer Erörterung der Frage, ob es rathsam feyn würde, überhaupt die Gerichtsverfassung in peinlichen Sachen von den Patrimonialgerich- Zweiter Band. 140