1114 ten auf neu zu errichtende Criminalgerichte zu übertragen. Allein so lange nicht eine Entsagung jener Gerichtsbarkeit im allgemeinen statt gefunden hat, müssen wir auch an gelegentlich wünschen, keine theilweise Beschränkung durch das Gesetz ausgesprochen zu sehen. Daß in der Natur des Verbrechens der Brandstiftung ein besondrer Grund liege, dessen Untersuchung der Localbehörde zu entziehen, können wir um so weniger dafür hal ten, da gerade das hier in Frage kommende Verbrechen starker als fast jedes andre den angestrengtesten Eifer der Justiz aufregen muß, so wie keine Behörde stärkeres Interesse hat, den Urheber eines solchen Verbrechens zu entdecken, und zur Strafe zu ziehen, als die Localbehörde des Orts, den die traurigen Folgen der Brandstiftung betrafen. Sollte aber, was auch die Worte des Mandats theils zu thunlichster Beschleunigung, theils zu desto gründlicherer und vollständiger Führung der Untersuchung, anzuzeigen scheinen, nur die Erwartung eines vorzüglichem Erfolgs die gesetzliche Bestimmung motivirt haben; so gestatten wir uns die ehrerbietige Erwähnung, daß bei gleichen Verfahren wohl auch die gleichen Resultate zu erwarten seyn dürften, welcher Richter die Untersuchung führe, so fern es nur kein unfähiger ist, dem die Sache ndthigen Falls stets durch Avocation ent« nominell werden kann. Zu den nemlichen Berechtigungen aber, welche der 5te und fol gende §.§. den Commissarien ertheilen, würde das Gesetz wohl unbedenklich jeden Richter, vor dem eine Untersuchung wegen vorsätzlicher Brandstiftung anhängig ist, authorisiren können. Uebrigens möchte es, nach unsrer unzielsetzljchen Ansicht, vielleicht auch nicht ganz unbedenklich seyn, die ohnedies schon so mannigfaltigen Geschäfte von Ew. K. M. Jusiizämtern, denen vorzugsweise nach dem Gesetze die Commissionen ertheilt werden sol len, noch durch diesen neuen Zweig von Arbeiten, bei denen sie nicht einmal den Vortheil einer schon vorhandenen genauem Local- und Personalkenntniß mit den Ortsbehdrden theilen würden, zu vermehren; nicht zu erwähnen, daß bei vorsätzlichen Brandstiftungen der Fall nicht undenkbar ist, daß in sehr kurzen Zwischenräumen, deren mehr als eine in dem nemlichen Amtsbezirke vorfallen kann. Noch gestatten wir uns, in Beziehung auf den 4. §. zu bemerken, daß ein Verwei len des Richters am Orte des verübten Verbrechens bis zum Aktenschlusse, als allgemeine Vorschrift, schwerlich erforderlich und kaum immer thunlich, seyn dürfte- Man setze z B. den Fall, daß Steckbriefe erlassen werden müssen, daß Zeugen nicht sofort zu erlangen sind, und ähnliche voraus. Uebrigens achten wir uns für verpflichtet, unterthanigst keizufügen, daß, wenn auch durch Einführung der im Gesetz anbefohlnen Commissionen wirklich in Vergleichung mit der vorherigen Lage der Sache eine Kostmersparniß für die ordentlichen Obrigkeiten ein treten solle — was doch, da nur die Auslösungs- und Reisekosten der Commissarien von Allerhöchstdero Fiscus übertragen werden, und eine Bezahlung der Gebühren, wenn we der der Inculpat dazu vermögend war, noch zur subsidiarischen Zahlung Verpflichtete exi- stirten, auch vorher nicht zu erfolgen pflegte, weniger der Fall seyn wird, — doch wir die Wichtigkeit des Gegenstands zu hoch schätzen, um diesem Gesichtspunkte hier einen über-