1115 wiegenden Einfluß zu gestatten/ vielmehr vereinigen wir uns zu dem ehrfurchtsvollen Ge suche, Ew. K. M. wollen gnädigst geruhen, wenn nicht etwa künftig eine völlige Abän derung der Landesverfassung in Hinsicht der Criminalrechtspflege beschlossen werden sollte, und bis zu diesem Zeitpunkte auch in Fallen vorsätzlicher Brandstiftung, die Führung der Untersuchungen mit Ausschluß der eine Avocation erheischenden speciellen Fälle, den nach den Gesetzen dazu competenten Behörden ferner gnädigst zu überlassen, diese jedoch zu den nemlichen Befugnissen zu authorisiren geruhen, welche im 5ten u> folg. §. §. des Mandats vom 28sten Sept. 1829« den Commissarien zugesprochen sind; auch die Landesregierung und Oberamlsregierung anzuweisen, die Untersuchungen in Brandstiftungsfällen nicht ohne ausreichenden Grund von den ordentlichen Richtern zu avociren. Wenn endlich auch den Städten in Ansehung des unter dem 4ten Oct. 1828. erlaß- nen höchsten Mandats, die in Hutungssachen anzuwendenden Rechtsgrundsätze betr., einige Bedenken beigegangen sind, indem namentlich durch die im 6. §. desselben rücksichtlich der Schaafhutung ausnahmsweise erfolgte Bestimmung ein mit den bestehenden Rechtsgrund sätzen schwerlich vereinbarer Eingriff in die natürliche Freiheit der Triftleidenden statt ge funden zu haben scheint; sowohl in mehrern Paragraphen durch das vorgeschriebene Ver fahren in Hutungsstreitigkeiten zu sehr von dem verfassungsmäßigen Rechtsgange abgewi chen, und der angeordneten polizeilichen Verhandlung in dergleichen Angelegenheiten zu viel Raum für willkührliche in die wohlerworbnen Rechte der Interessenten eingreifende Entscheidungen gelassen, auch die höchste Behörde durch Zuweisung von Entscheidungen auch in solchen Fällen, wo es nur auf Anwendung des Gesetzes ankommen möchte, ohne drin gende Nothwendigkeit mit Geschäften für überhäuft zu achten seyn dürfte; so haben sie doch, in der Hoffnung, daß durch das zu erwartende Gesetz wegen Ablösung der Hu tungsgerechtigkeiten die Anwendung des vorgedachten Mandats von selbst in Wegfall kom men wird, unterlassen, Ew. K. M. diese Bedenken, welche übrigens die ritterschaftlichen Curien nicht theilen; allerunterthänigst vorjulegen. Mit dem größten Dankgefühl wird uns die huldreiche Berücksichtigung der in dieser Schrift ausgesprochenen Ansichten und ehrfurchtsvollen Wünsche erfüllen, und mit tiefster Verehrung werden wir stets verharren Ew. K. M. Dresden, am 22sten Juni 1830. re. sammtliche anwesende Stände von Ritterschaft und Städten. 140 *