1116 141. Schrift das Steuer-Executions- und Revisions-Wesen betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. '^ie von Ew. K. M. getreuen Landschaft in der allerunterthamgsten Schrift vom 17. Januar 1821. dargelegten Bemerkungen über das Verfahren bei Steuer-Exemtionen und Revisionen, um deren Berücksichtigung in der Präliminarschrift vom 25. Februar 1824. allerunterthanigst gebeten und welche auch in der allerhöchsten Resolution auf diese Schrift huldreichst zugesichert wurde, haben Allerhöchstdieselben bewogen, das Ergebniß der diesfalls angestellten Erörterungen mittelst allerhöchsten Decrelö vom 13- Febr. 1830. uns vorlegen und von den zum Theil in Folge neuerer Anordnungen im Steuer-Execu- tions- und Revisionswefen dermalen bestehenden Einrichtungen in Kenntniß setzen zu las sen. Was nun zuvörderst die Steuer-Exemtionen betrifft, so geht aus der Beilage sud hervor, daß durch die getroffenen Einrichrungen die Abstellung der von den Standen erwähnten Misbräuche möglichst bewirkt worden ist, und wir sind überzeugt, daß das Obersteuer-Collegium auf die Ausführung dieser Anordnungen und vorzüglich darauf fortwährend Bedacht nehmen wird, daß von den Kreis- und Amts-Steuer-Ein nahmen mit möglichster Schonung der Steuerpflichtigen verfahren und daß nicht meh rere Exemtoren zu gleicher Zeit oder in kurzen Zwischenräumen in solchen Fällen einge legt werden, wo mehrere, für verschiedene Einnahmen gehörige Steuern in Rückstand gelassen worden sind, wir halten jedoch eine erneuerte Einschärfuug der bestehenden An ordnung für angemessen, daß ehe eine Kreis-Einnahme Exemtion wegen der Neste ab- sendet, welche auf die ihr zur Receptur übertragene Steuer-Gattung ausstehen, dieselbe zuvörderst mit der andern Kreis-Einnahme des Kreises communicire. Je nothwendiger es ist, daß in dem Eingang der Steuern Ordnung erhalten werde, und daß bei den muthwilligen Renitenten und nachläßigen Zahlern durch Regelmäßigkeit in der Beitreibung der Steuern die Anschwellung bedeutender Reste, die wegen ihrer Höhe inexigibel wer den würden, verhindert werde, desto größere Rücksicht verdient der Steuerpflichtige, wel cher durch eingetretene Umstände in die Unmöglichkeit versetzt worden ist, die Steuern ohne Rest abzuführen. Daß hierbei allgemeine Vorschriften über das in solchen Fällen von den Einnahmen zu beobachtende Verfahren nicht ertheilt werden können, da jene Umstände sich mannigfach gestalten und nur die Intelligenz die Einnehmer den richtigen Weg führen kann, ist von uns nicht bezweifelt worden, wohl aber glauben wir, daß eine desto ernstlichere Zurechtweisung der Einnehmer dann einzutreten habe, wenn ein Mangel