an jener Intelligenz sich darlegt. Vorzüglich drückend sind aber in solchen Fallen die Erecutionsgebühren, wenn die Execution auch dann noch fortdauert, wo die allgemeine oder derzeitige Zahlungsunfähigkeit der Steuerpflichtigen sich darlegt. Deshalb halten wir es für zweckmäßig die Exemtion überhaupt bei einzelnen Restanten wie auch bei Communen zuerst nur drei Tage jedoch mit der Androhung einzulegen, daß bei länge rer Säumniß in Abtragung der Steuern die Exemtion nach drei Wochen wiederholt werden würde, in welchem letztem Falle die Exemtion fünf Tage lang fortzusetzen, und nachher unter Zurückberufung des Exemtors richterliche Hülfe zu Beitreibung der Rück stände nachzusuchen seyn würde. In Ansehung der Steuer-Revisionen, über deren drückende Last die Stände bereits oft wiederholte Klagen geführt haben, theilen wir ganz die in der Beilage sutr I!. aufgestellte Ansicht, daß der Druck derselben in der Natur der Sache, d. h. in der jetzt bestehenden Steuerverfassung liegt, deren Abänderung wir daher auch in dieser Hinsicht in der allerunterthänigsten Schrift vom 14. d. M. eben so ehrerbietig als dringend in Antrag gebracht haben. Dahingegen können wir der Aeusserung nicht beipflichten, daß das revisorische Verfahren gar keinen Antheil an diesem Druck habe. Im Gegentheil muß sogar in der Schwierigkeit, das Dunkel zu enthüllen, in welchem namentlich die un gangbaren Schock-und Quatember-Steuern verborgen sind, ein Antrieb für die Steuer revisoren liegen, sich das Lob der Gründlichkeit durch eine Masse von Erörterungen und Arbeiten zu erwerben, die man zwar nur selten als ganz unnöthig und überfiüßig wird erklären mögen, die jedoch durch das vergebliche Bemühen, da einen Grund zu finden, wo die Zeit denselben zerstört hat, einen Umfang und eine Dauer erlangen, welche für die Steuerpflichtigen durch den Kostenbetrag sehr drückend werden. Wir glauben übrigens in der obenerwähnten allerunterthanigsten Schrift vom 14- d. M. hinlänglich dargethan zu haben, daß die Nothwendigkeit, die ordinairen Steuern, welche auf dem Grundeigemhume haften, auszugleichen oder dem Steuer-Aerarium durch Aufziehung von Schocken und Quatembern eine Vermehrung des Steuer-Einkommens zuzuführen, nicht vorhanden ist, sondern daß es sogar dem Lande höchst nachtheilig seyn würde, auf diesem Wege fortzuschreiten. Soviel insbesondere die in der Beilage sud 6. a —ü. erwähnten Fälle ansangt, wo Steuer-Revisionen eintreten können, so werden durch die huldreiche Gewährung jener allerunterthänigsten Anträge diese Fälle sich bedeutend vermindern, so wie auch zu erwar ten ist, daß diejenigen Erörterungen, welche wegen der durch Privilegien, Verjährung oder sonst steuerfreier Grundstücke durch das Mandat vom 24. März 1810- anzustellen gewesen sind, nach Ablauf eines zwanzigjährigen Zeitraums beendigt und diese Angelegen heiten erledigt seyn werden. Jedenfalls dürften aber die Kosten der Steuer-Revisio nen, so fern sie nicht durch Schuld und Nachläßigkeit der Individuen oder der Qrts- Obrigkeiten oder in Folge ungegründet befundener Beschwerden veranlaßt werden, aus