71. Schrift. Die Instruction für die Tranksteuer-Revisoren und die Rechnungs- Ablegung und Vertretung bei der Tranksteuer betreffend. Allerdurchlauchtigster :c. von Ew. K. M. getreuen alterblandifchen Landschaft in der allcruntcrthanigsten Schrift vom Zlsten Juli 1824. wegen der Trankstcuer gemachten Anträge, haben meh rere in das Steuerausfchreibcn vom 21sten April 1825. anfgenommene Bestimmungen über die durch Tranksteuer-Revisoren auch bei stritten Brauereien wiederum zu führende Aufsicht der Kreissteuer-Einnahmen zur Folge gehabt, und cs ist uns mittelst allerhöch sten Decrets vom 7ten Januar d. I., jenen ständischen Anträgen gemäß, ein Enrwuif zu einer den Tranksteuer-Revisoren deshalb zu crtheilenden Instruction zur Begutach tung vorgelegt worden. Da wir nun in diesem Entwurf die nothwendige Beachtung des Steuer-Interesse mit der möglichsten Verhinderung allzugroßcr Belästigungen der Steuerpflichtigen vereinigt finden, so sind uns nur wenige Bemerkungen und Anträge übrig geblieben, welche Ew. K. M. wir in der Beilage 8ub.4. zur allerhöchsten Berück sichtigung ehrfurchtsvoll überreichen. Demnächst haben Ew. K. M. in einem gleichfalls nnterm 7ten Januar d. I. erlas senen allerhöchsten Decrct unsre gutachtliche Meinung über diejenigen Bedenken zu erfor dern geruht, welche in Betreff der Rechnungsablegung und Vertretung der Tranksteuer neuerlich ausgestellt worden sind, und wir verkennen nicht die aus den allgemeinen Rück sichten auf das Recht und Billigkeit hergeleireten Gründe; eben so nothwendig erscheint es uns aber auch auf der andern Seite das Interesse des Steuer-Aerariums gegen die leicht zu bewirkenden Hinterziehungen einer Gewerbsstcucr zu wahren, die einer sichern fortlaufenden Controlle, welche den vermehrten oder verminderten Gewerbsbcrrieb schnell folgte, der Natur dieses Gewerbs nach, nicht unterworfen werden kann. Daß der Staat bei persönlich Gewerbsberechtigten in Hinsicht der Gewerbssteuer und der Steuerstrafen 69 *