der Zwtschendeputation der zweiten Kammer, den Gesetzentwurf, die Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen, sowie einige damit zusammenhängende Vergehen betreffend. (Gesetzentwurf, Landtags-Acten I. Abth. Bd. 2, S. 249 flg.) An die in Gemäßheit des allerhöchsten Decrets vom 15. Mai 1852 zu sammenberufenen Zwischendeputationen beider Kammern gelangte auch unter dem 4. April 1853 durch das Königliche Gesammtministerium der Entwurf eines Gesetzes, die Beschädigung von Eisenbahnen und Telegraphen, sowie einige damit zusammenhängende Vergehen betreffend. Nachdem solchen die diesseitige Deputation besonders geprüft, hierauf auch in Gemeinschaft mit der jenseitigen Deputation unter Zuziehung der König lichen Eommissarien, in wiederholte Berathung gezogen hat, erstattet sie der Kammer hierüber allenthalben folgenden Bericht: Zugleich mit dem hier in Frage befangenen Gesetzentwürfe ist den Zwi- schcndeputationen auch der Entwurf eines allgemeinen Strafgesetzbuchs für das Königreich Sachsen vorgelegt worden, und es fragt sich deshalb vor Allem, ob, ohne die Einheit der Gesetzgebung zu gefährden und ohne die Einführung verschiedener Strafen für gleiche oder wenigstens ähnliche Vergehen zu begün stigen, der Erlaß dieses besonder« Strafgesetzes neben dem allgemeinen, ein wirkliches Bedürfniß sei? Wir besitzen nun jetzt schon „ein Criminalgesetzbuch für das Königreich Sachsen vom 3Osten Mär; 1838", daneben jedoch kein besonderes Gesetz für