Beschädigungen von Eisenbahnen und Telegraphen. Dessenungeachtet bleiben aber derartige Beschädigungen auch jetzt nicht straflos, es werden vielmehr auf solche die Bestimmungen der Artikel 180, 182, 288 und 289 des Criminal- gesctzbuchs angcwendct und haben sich mit diesen und mit von den Verwaltungs behörden erlassenen, den Betrieb sowie die Eisenbahnen und die Telegraphen selbst schützenden Ordnungsstrafbestimmungen, die Gerichte und Verwaltungs behörden zeither beholfen. Es sind auch dieselben Bestimmungen, welche im Criminalgesetzbuche hier über angetroffen werden, in fast gleicher Weise in den Entwurf des Strafgesetz buchs übergcgangcn und zwar in die Art. 220a, d (entsprechend dem Art. 180 des Criminalgesetzbuchs), Art. 223 (entsprechend dem Art. 182 des Cr.G.B.), Art. 339 (entsprechend dem Art. 288 des Cr.G.B.) und Art. 340*) (ent sprechend dem Art 2 89 des Cr.G.B.). ° > Die Artikel 220, 223, 339 und 340 des Strafgesetzbuchs lauten in der schlüßlich ver einbarten Fassung folgendermaßen: Art. 220'. Dieselbe Strafe (Zuchthausstrafe bis zu 12 Jahren) hat zu gewärtigen, wer Uebcrschwemmungen mit Gefahr für Menschen oder deren Wohnungen verursacht, wer Brücken, Kunststraßeu oder andere zum öffentlichen Gebrauch dienende Bau werke, ungleichen wer Fahrzeuge oder Maschinen auf eine Weise beschädigt, wodurch oas Leben oder die Gesundheit anderer Personen in Gefahr gesetzt wird. Art. 220". Hat in Folge der in Art. 218, 219, 220 gedachten Handlungen ein Mensch eine Körperverletzung erlitten, oder das Leben verloren, so kann, dasern nicht nach den sonstigen Bestimmungen über Körperverletzung und Tödtuug eine höhere Strafe eintritt, die nach Art. 218, 219 oder 220 verwirkte Strafe in dem ersteren Falle bis um die Hälfte, in dem letzteren bis auf das Doppelte erhöht werden. Art. 223. Wenn die in diesem Capitel angegebenen Verbrechen aus Unbedachtsamkeit verübt worden sind, so ist der Thäter mit Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren oder Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren, oder insofern die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Thalern zu belegen. Art. 339. Die Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigcnthums und die Beschädigung oder Tödtuug fremden Viehes, auS Bosheit oder Muthwillcn, ist auf Antrag, unter Berücksichtigung der Beweggründe zur Thal und des angerichteten Schadens, mit Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre oder Arbeitshausstrafe bis zu vier Jahren zu ahnden. In Fällen, wo die Strafe nicht sechs Wochen Gefängniß übersteigt, kann auf Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Thalern erkannt werden.