klcidung oder sonstige Dienstlichen kenntlichen Angestellten bei der Eisenbahn oder der telegraphischen Anstalt an ihn ergehenden, auf den Eisenbahn- oder Telegraphenbetrieb bezüglichen Weisungen nicht so fortige Folge leistet, oder denselben zuwiderhandelt, hat Gefängniß- strafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu einhundert Thalern verwirkt." Art. 10. Insbesondere in diesem Artikel hat die Staatsregierung gewisse Hand lungen, bei denen die Gemeingefahr nicht so unmittelbar vor Augen liegt, wie bei den im Art. 6 genannten, die aber demungeachtet dem sichern Betrieb der Anstalten leicht hinderlich werden können und, da wenigstens die Unstatthaftig keit derselben jedem verständigen Menschen von selbst einleuchten muß, zur ge richtlichen Bestrafung geeignet erklärt. Die sämmtlichen in diesem Artikel aufgezählten Handlungen sind nun schon zeither, jedoch nur von den Verwaltungsbehörden als Ordnungswidrig keiten angesehen und mit Strafen belegt worden. Insoweit als aber künftig bei Vergehen solcher Art die Gerichte concur- riren sollen, macht sich die Androhung der darauf gesetzten Strafen in einem Gesetze nothwendig und entspricht es ganz dem Systeme des allgemeinen Strafgesetzbuchs, wenn, wie im Entwürfe geschehen, den Gerichten bezüglich der Abmessung der Strafe für den concretcu Fall, je nach der geringern oder grö ßer» Strafbarkeit der Handlung selbst, ein gewisser Spielraum gegönnt, mit hin die Relativität der Strafen, welche sich für blose von der Verwaltungs behörde zu verhängende Ordnungsstrafen weniger eignet, auch hier angewendet worden ist. Bei speciellcr Prüfung der Handlungen, welche der Artikel aufzählt, fand jedoch die Deputation, daß der eingeräumte Spielraum für einzelne derselben zu weit und die jetzt für solche angedrohte geringe absolute Strafe viel wirk samer sei. Will man aber bezüglich dieser einzelnen Handlungen dem Systeme der absoluten Strafen den Vorzug geben und für die übrigen das der relativen bestehen lassen, so stößt man sofort auf verschiedene Schwierigkeiten bei der Anwendung der Strafen, sowohl in Bezug auf die Kompetenz, als auf die Verwandlung der Geldstrafen in Gefängnißstrafen (Art. 25, Art. 26 und Art. 29 Schlußsatz des allgemeinen Strafgesetzbuchs) und rücksichtlich ein zelner Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 14 und Art. 15). Diesen Schwierigkeiten kann man nur dadurch begegnen, daß man zwischen