Art. 14. a) Alle Bestimmungen des Strafgesetzbuchs leiden auch auf die in diesem Gesetz verpönten Handlungen und Unterlassungen Anwendung, so weit nicht hier ausdrücklich etwas Anderes vorgeschrieben worden ist. Es bedarf daher auch nicht der besonderen Bestimmung, wie solche Absatz 2 getroffen worden ist, wenn man, wie die Deputation sofort nachher Vorschlägen wird, den Inhalt des Art. 15 verallgemeinert. Die Deputation schlägt daher den Wegfall des zweiten Absatzes vor. d) Ist ein Verbrechen verjährt, so erledigen ssch auch alle strafrechtlichen r Folgen desselben, es kann mithin ein solches verjährtes Vergehen auch keine ) Straferhöhung beim Rückfall bewirken. Um hierüber keinen Zweifel bestehen zu lassen, schlägt die Deputation der >. Kammer noch folgenden Zusatz vor: „Auch sollen frühere Vergehen dieser Art, wenn seit dem letzten Tage der erfolgten Strafverbüßung Ein Jahr abgelaufen ist, die Strafer höhung wegen Rückfalls nicht bewirken." Auch hiermit haben sich die Herren Commissare einverstanden erklärt. Art. 15. L) Um ganz allgemein auszusprechen, daß, insoweit nickt hier ausorück- ,1 lich besondere Bestimmungen getroffen worden sind, im Uebrigen alle allge- v meine Bestimmungen des Strafgesetzbuchs auf die in diesem Gesetze erwähnten Z, Handlungen und Unterlassungen Anwendung leiden, schlägt die Deputation H - folgende allgemeine Fassung des ersten Absatzes dieses Artikels vor: „Im Uebrigen leiden auf die in diesem Gesetze erwähnten Vergehen die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ebenfalls An wendung." b) Zum zweiten Absatz schien es der Deputation bedenklich, die untcr- ol lasscnc Verhinderung der im Artikel 1 erwähnten Vergehen, nach dem zwei gt j ten Absätze des Art. 66 des Strafgesetzbuchs bestrafen zu lassen, sie beantragt sck deshalb, den Wegfall der hierauf bezüglichen Bestimmungen und die Ver- - Wandlung der auf der zweiten Zeile des zweiten Absatzes stehenden Worte: „Art. 1 bis mit 6" m in: „Art. 2 bis mit 6."