e) Nach dem Beschlüsse zu Art. 8 muß das Citat dieses Artikels mit „Art. 15'"" vertauscht werden. Auch diese Abänderungen haben die Genehmigung der Herren Kommissare erlangt. Art. 16. Mit Rücksicht auf die zu diesem Gesetz bis jetzt vorgeschlagenen Abänder ungen, sowie auf die bei der Strafproceßordnung vorläufig beschlossenen Be stimmungen über die Kompetenz des Einzelrichters, schlägt die Deputation der Kammer folgende veränderte Fassung dieses Artikels vor: „Das gerichtliche Verfahren wegen der nach Art. 9, 10 und 11 zu bestrafenden Vergehungen gehört vor den Einzelrichter. Es steht jedoch bei Vergehungen dieser Art den mittels Verordnung zu bezeichnenden Be amten der Eisenbahnen und Telegraphen-Anstalten das Recht zu, wenn sie eine Geldstrafe bis zu und mit dem Betrage von zehn Thalern für ausreichend erachten, diese Strafe selbst auszufprechen und, wenn der Angeschuldigte zu deren Bezahlung bereit ist, solche ohne Weiteres von ihm zu erheben, entgegengesetzten Falls aber ihm eine Frist bis zu vier Wochen zur Bezahlung derselben, nach Befinden gegen angemessene Sicherheitsleistung, zu setzen. Erfolgt die Bezahlung binnen der ge- gesetzten Frist nicht, oder wird die Gestattung einer Zahlungsfrist nicht angemessen befunden, so findet bei dem sodann eintretenden gerichtlichen Verfahren Art. . . . der Strafproceßordnung keine Anwendung und ist der Richter an die von dem Verwaltungsbeamten ausgesprochene Strafe und Strafart nicht gebunden. Bestrafungen, welche lediglich - von den Verwaltungsbehörden verhängt worden sind, sind bei Beant wortung der Frage, ob Rückfall vorliege, nicht in Betracht zu ziehen. Die Gerichtszuständigkeit und das Verfahren bei der Untersuchung der übrigen in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verbrechen richtet sich nach den Vorschriften der Strafproceßordnung." Hat die Deputation auch im Eingänge dieses Berichts das Bedürfniß eines die Beschädigungen an Eisenbahnen und Telegraphen besonders behan delnden Gesetzes anerkannt, so hängt dasselbe doch, wie schon das allerhöchste ' Decret vom 12. Februar 1852 angcdcutet hat, in vielfacher Beziehung mit der beabsichtigten Revision des Strafgesetzbuchs, dem Erlaß einer neuen Straf proceßordnung und dem Gesetz über Organisation der Behörden eng zusammen.