268 Ahndung derselben der Dienst- oder Aufsichtsbehörde im disciplinarischen Wege, während der Art. 326. des CriminalgesctzbuchS Untersuchung derselben anord net, obwohl er, dieselbe zu führen, auch der Dienst- und Aufsichtsbehörde gestattet. Daß die Bestimmung des Entwurfs der des Criminalgesetzbuchs hier vorzuziehen sei, ist bereits in den allgemeinen Bemerkungen zu diesem Capitel, womit die Motiven S. 230. zu vergleichen sind, ausgesprochen worden.