278 2) die Kaiser!. Negierung der zu bildenden Gesellschaft eine Ziuscngarantie von jährlich 4 pro Lent des auf die Oesterrcichische Bahnstrecke zu verwenden den Kapitals für die Dauer von 40 Zähren von der Betriebserössnung an ge rechnet, zugestehen und sollen zu Ermittelung des Netto-Ertrages ein für alle mal 60 pro Cool vom Brutto - Ertrage abgezogen werden. Es ertheilt 3) die Kaper!. Regierung dem Unternehmen die Zusicherung, binnen 25 Jahren vom Tage der definitiven Concessionsertheilung an, einen andern un mittelbaren Anschluß der Stadt Reichenberg an die Sächsischen oder Preußischen Bahnen weder selbst ausführen, noch durch Andere ausführcn lassen zu wollen. Dagegen bedingt sich die Kaiser!. Oesterreichische Regierung 4) den unentgeltlichen Heimfall der auf Oesterreichischem Gebiet zu er bauenden Strecke der Zittau-Rcichcnbergcr Bahn an den Oestcrreichischen Staat, nach Ablauf von 50 Jahren von Erthcilung der Concession an, cs wäre denn, daß bis zu diesem Zeitpuucte das darauf verwendete Capital sammt 4 pro Oeni Zinsen erweislich noch nicht wieder hereingebracht sein sollte, in welchem Falle der Gesellschaft der ungeschmälerte Betrieb der Bahn noch bis zu dem Zeitpunkte gestattet sein soll, wo sic außer 4 pro Cent Zinsen auch ihr Capital wieder eingenommen haben wird. Dieß sind die wesentlichsten Bestimmungen des Uebcreinkommens und die Deputation hatte vor Allem dieselben zu prüfen und sich die Frage vorzu legen, ob sic dieselben im Allgemeinen für annehmbar erachten und der ge ehrten Kammer anrathen könne, die Genehmigung des Vertrags und die hier durch bedingte Ausführung des Zittau-Reichenberger Eisenbahnunternehmens zu beschließen. Auf eine Beleuchtung der weiteren Einzelheiten des Vertrages und der zu dessen Ausführung Seiten der hohen Staatsregicrung cingeleitetcn Maaß- nahmen geht die Deputation weiter unten über, da, falls die Hauptfrage eine verneinende Beantwortung finden sollte, alle weiteren Erwägungen überflüssig sein würden. Bei Beleuchtung des mit der Kaiserlichen Regierung abgeschlossenen Ver trags ist vor Allem daran zu erinnern, daß derselbe, immer mit dem Seiten unserer Regierung gestellten, jenseits genehmigten Vorbehalte ständischer Ge nehmigung definitiv abgeschlossen und, nach einer auf Anfrage der Deputation Seiten des Herrn Regicrungscommissars ihr gewordenen Mittheilung, auch rati- ficirt worden ist. Es wird deshalb kaum thunlich sein, auf eine Abänderung ein zelner Bestimmungen hinzuwirken, cs werden die Kammern vielmehr zu er-