18 Auch der neue Entwurf überläßt daher, als womit man einverstanden ist, diese Vergehen ihrer besondern Natur halber, einem besonders dafür zu er lassenden Strafgesetze. Sowie dasselbe aber nur, soweit es das Eigenthüm- liche dieser Vergehen erfordert, dicsfallsige bcsonvere Bestimmungen aufzuneh men hat, im Uebrigen aber auch auf diese Vergehen die allgemeinen Grund sätze des Strafgesetzbuchs Anwendung zu leiden haben, so bedingt diese Wech selwirkung, in welcher beide Gesetze zu einander stehen, allein schon die Noth- wendigkeit, jeder Zeit dieselben in Uebereinstimmung zu halten und beziehend lich zu bringen. Es rechtfertigt sich hierdurch allein schon die Vorlage eines revidirten Forststrafgesetzes. Diese Revision gab der Staatsregierung aber auch Veranlassung, eines Theils Bestimmungen, welche sich in dem jetzigen Forststrafgcsctzc befinden, zu beseitigen, andern Theils aber solche mit neuen zu vermehren. Was die bcregte Weglassung anlangt, so enthält das jetzige Forststrafge setz in den 5, 7, 8, 9, 11, 12, 21, 22 besondere Bestimmungen über Concurrenz, Rückfall, Widersetzung und Schadenersatz, rücksichtlich welcher auch die Deputation, soweit sic nicht im specicllcn Theile hiervon abweichende An träge stellen wird, zu der Ueberzcugung gelangt ist, daß die besondere Natur der hier in Frage befangenen Vergehen nicht gerade hierauf bezügliche beson dere Bestimmungen erfordert, statt deren vielmehr unbedenklich die allgemeinen Grundsätze des Strafgesetzbuchs Anwendung finden können, so daß die im Entwürfe beliebte Beseitigung einiger Sonderbestimmungen gerechtfertigt ist. Was aber die Vermehrung des Entwurfs mit neuen Bestimmungen be trifft, so war die Staatsregierung der vielen Klagen eingedenk, welche darüber verlautbarten, daß sich die Felddiebftähle bedeutend vermehrten und daß den selben nur durch ähnliche Bestimmungen, wie solche für Forstvergehen bereits Geltung erlangt haben, begegnet werden könne. In Würdigung dieser durch - ständische Verhandlungen auch unterstützten Klagen nahm die Staatsregierung in den ersten Thcil der Vorlage: strafrechtliche Bestimmungen über Fclddiebstähle auf, fügte denselben aber außerdem noch dergleichen über: Garten-, Wild-, Fisch- und Pcrlenmuschel-Diebstähle (solche alle den Forstdiebstählen gleichstellend), sowie im zweiten Theile: andere Vergehungen, welche sich auf die Feld-, Garten-, Jagd- und Wassernutzung, beziehen, und im dritten Theile