ergänzende Bestimmungen, welche sich auch auf das Verfahren beziehen, hinzu. Die Deputation kann nicht umhin, auch diese Vermehrung gut zu heißen, denn wahr ist es, daß sich die Feld- uud ähnlichen Diebstähle vermehrt haben, wenn auch, wie zur Ehre des Vaterlandes bekannt werden muß, im Allge meinen nicht in so hohem Grade und in solcher Gefährlichkeit, wie es viel leicht in manchen Gegenden, je nach Verschiedenheit der localen Verhältnisse, vorgekommcn sein kann. Ebenso wahr ist es, daß die stringenten Bestimmun gen des Forstftrafgesetzes, angewendet auf ähnliche Vergehen, zur Ausrottung oder wenigstens Verminderung des Nebels beitragen können. Es ist aber auch nur als ein Gewinn zu betrachten, wenn die strafrechtlichen Bestimmungen über unter sich verwandte und einander ähnliche Vergehen möglichst in ein Gesetz zusammengefaßt werden, damit man nicht genöthigt ist, die Bestimmungen hier über theils in dem besondern, theils in dem allgemeinen Strafgesetze zusam menzusuchen, sowie sachgemäß, wenn auf sie alle gleiche Grundsätze bezüglich des Untersuchungsvcrfahrens angewenvet werden. Der Entwurf erstrebt diese Gleichmäßigkeit und schließt nur die aus Bos heit oder Muthwillen verübten Beschädigungen, in Hinblick auf Art. 339 und 340 des allgemeinen Strafgesetzbuchs aus, erreicht damit aber zugleich eine Vollständigkeit der strafrechtlichen Bestimmungen über die in Frage befangenen Verbrechen, wie sie kaum irgendwo anders angetroffen werden dürfte. Erscheinen die strengen Bestimmungen des Entwurfs hart gegenüber denen, die sich solcher Vergehen schuldig machen, so erfordert doch die Sicherstellung des Eigenthums und insbesondere solcher dem öffentlichen Vertrauen anver trauter Gegenstände derartige Maaßregeln; sie werden aber auch dadurch ge mildert, daß die Vergehen sud II. nur auf Antrag bestraft werden, also nach barliche Rücksichtnahme dadurch nicht ausgeschlossen wird. Daß den Eriminalbeh örden des Landes die Untersuchung und Be strafung aller in diesem Gesetz behandelten Vergehen, ohne Rücksicht auf deren criminelle oder nur polizeiliche Natur, (gleichwie dies auch jetzt schon rücksicht lich der Forstvergehen, soweit nicht bei den Forstämtern Verwaltungsbe amte zugezogen wurden, der Fall ist) überwiesen und anvertraut werden, dies t kann die Deputation nur billigen, denn sie findet darin die sicherste Garan tie dafür, daß die allgemeinen und besonderen Grundsätze über Bestrafung von Vergehen der fraglichen Art recht gleichmäßig werden angewendet werden. 4 *