Es kann demnach aber auch die Deputation im Allgemeinen das Eingehen auf die Berathung des Entwurfs empfehlen. Uebergehend zu den einzelnen Artikeln und zwar I. zu Art. 1, so besteht die hauptsächlichste, von der Staatsregicrung vorgeschlagene Aender- ung des zeitherigen § 1 des Forststrafgesetzes darin: daß bezüglich der im ersten Absätze des Artikels behandelten Vergehen nicht mehr „der Werthsbetrag des Entwendeten", sondern „der Geld betrag des dadurch verursachten Schadens" bei Abmessung der absoluten Strafen, die Norm abgeben soll. Einstimmig hat sich aber die Deputation gegen die Annahme dieses Grund satzes entschieden, gleichwie dies von der Mehrheit der jenseitigen Deputation geschehen und in dem von ihr erstatteten Berichte ausführlich und gründlich mo- tivirt worden ist. Auch die diesseitige Deputation verkennt nicht die gute Absicht der Staats regierung, welche durch den von ihr ausgegangencn Vorschlag einem der laut gewordenen Wünsche Rechnung tragen wollte. Allein der jetzt schon geltende Grundsatz, nach welchem bei Abmessung absoluter Strafen nur der Werth des Entwendeten die Norm abgeben kann, ist nicht nur der allein theoretisch richtige, sondern auch der allein practisch ausführbare. Die Lehre von den Schäden gehört gegenwärtig zu den schwierigen Ma terien des Rechts und wird es auch, trotz aller Bemühungen, festere Grund sätze dafür aufzustellen, bleiben, weil der Begriff des Schadens selbst ein re lativer, von Ansichten und Umständen abhängiger ist. Soll der verursachte Schaden, behufs des Ersatzes, ordentlich festgcstellt werden, so erheischt dies ein weitläufiges Verfahren, von welchem man nicht wünschen kann, daß es als Regel dem Strafverfahren einverleibt werde. Das Strafverfahren hat den Zweck, den Verletzer des Gesetzes aufzufinden und ihn mit einer dem Vergehen entsprechenden Strafe zu belegen, nicht aber ist es dazu geeignet, sich in weit läufige Erörterungen über Schäden einzulaffen. Der Entwurf handelt nun im ersten Absätze des ersten Artikels von Ent wendungen, welche er mit absoluten Strafen belegen will. Diese absoluten Strafen bestanden schon jetzt und haben sich bewährt, es ist deshalb auch zu