22 will alle Weitläufigkeiten des Strafverfahrens abschneiden, der That die Strafe auf dem Fuße Nachfolgen lassen und sie dadurch um so wirksamer machen, will also vor Gesetzübetretungen abschrecken und hierdurch das Eigenthum schützen. Diesen Zweck des Gesetzes darf man auf keine Weise vereiteln, wünscht man dies aber, so muß man das Princip des Entwurfs, nach welchem bei absoluten Strafen der Werth des verursachten Schadens die Strafhöhe entscheiden soll, aufgcben und dafür das zeithcrige bcibehalten, welches die Strafe von dem Wcrthc des Entwendeten abhängig macht. Für den Werth solcher Entwen dungen, von denen der erste Absatz dieses Artikels handelt, hat die Forstwissen schaft allgemein bekannte und in Anwendung gebrachte Grundsätze festgestellt, und für die übrigen diesen gleichgestellte Entwendungen läßt sich nach Orts und Marktpreisen der Werth ziemlich sicher feststellen; nimmt man daher den Werth des Entwendeten zum Maaßstabe der Strafe an, so wird auch mög lichste Gleichheit in der Bestrafung und Gerechtigkeit gegen den Gesetzübertre ter erzielt werden. Der Schade tritt aber auch nur bei einzelnen Vergehen mehr in den Vordergrund, insbesondere beim Abstreifcln von Laub, Kienaushauen aus stehenden Hölzern, Anreißen von Stämmen, um Harz daraus zu gewinnen rc. Hier hatte auch schon das bestehende Forststrafgesetz vom Schaden die Strafe abhängig gemacht, jedoch dem Richter bei Abmessung derselben einen bedeutenden Spielraum gegönnt. Gönnt man aber dem Richter diesen, so kann man auch den Schaden berücksichtigen lassen, denn es wird durch das richterliche Ermessen eine Schutzmauer gegen ungerecht hohe Schädcnangabcn und in Folge dessen auch zu hohe Strafen gebildet. Um jedoch bei der Rela tivität der Schäden auch hier das Ermessen des Richters nur auf das unum gänglich Nothwendige zu beschränken, kann man nur bei geringen Vergehen eine vom Schaden allein abhängige geringe Strafe statuiren, und hierdurch rechtfertigt sich der Inhalt des weiter unten vorzuschlagendcn besonder« Art. 3^' und die Weglassung des „Harzes" aus diesem Artikel. Im Uebrigen kommt der Schaden nur noch bei jungen stehenden Bäumen und jungen Holz- culturen in vorzugswcisen Betracht. Um diese Bäume und Kulturen mehr zu schützen, ist der Richter, wie es zu Arr. 4. 3" vorgeschlagcn werden wird, zu ermächtigen, mit Rücksicht auf den verursachten Schaden die Strafe von der Hälfte bis auf das Vierfache zu erhöhen, sowie sonst überhaupt bei Ab messung der Strafe innerhalb des Strafmaaßes auch den verursachten Schaden in Betracht zu ziehen, was durch Aufnahme des Art. 17° erreicht werden soll.