326 mit 20,463 Thlr. 4 Ngr. 1 Pf. aufgeführten Verstärkungen des Betriebsvermögens in außenstehenden For derungen bestehen. Dagegen sind die bei Pos. 9. Berg- und Hüttcnnutzungen aufgeführten Einlieferungen in die Eentraleassen aus dem Betriebsvermögen gegenthcils durch Vcrwerthung früherer Naturalvorräthe und Einziehung außen stehender Forderungen bei dem Blaufarbenwerke zu Oberschlema; sowie bei Pos. 14. Floß- und Holzhofnutzung durch Abminderung der Holzvorräthe und der außenstehenden Reste hervorgerufcn worden. Die bei Pos. 26. Grcnzzoll, nebst Branntwein- Schlacht- Malz rc.-Steuern ersichtliche Erhöhung der Betriebsvermögen an 466,849 Thlr. 19 Ngr. 9 Pf. betreffend, so beruht der Vermögens-Zuwachs vorzugsweise auf der Vermehrung der Außenstände an creditirtcn Zollgefällen und entspringt hauptsächlich aus einer vom Königlichen Finanzministerium im Jahre 1847 bewilligten Erweiterung der Creditfristen. Bis 1847 bestand nämlich die allgemeine Vorschrift, daß alle innerhalb eines Crcdiljahres (d. h. von Michael des einen bis zu Michael des andern Jahres) gestundeten Zollgefälle nach Schluß des Creditjahres eingezahlt werden mußten. Unter den ult". Decbr. jeden Jahres verbliebenen Kassen- und Restbe- ständcn befanden sich daher keine andern Ercditposten, als solche, die in den Monaten Oetober bis mit Dccember entstanden waren. Seit dem Jahre 1847 wird jedoch denjenigen Zollereditnehmern, welche es wünschen, eine — nicht an das Creditjahr oder an das Kalenderjahr ge bundene — drei-, sechs-, auch zwölfmonatliche Einzahlungsfrist bewilligt, wo durch die Summe der außenstehenden gestundeten Zollgefälle sich zu allen Jahreszeiten auf ziemlich gleicher Höhe erhält, und glaubt die Deputation hierbei Beruhigung fassen zu dürfen. Endlich schien es der Deputation nicht uninteressant die in der 11. Rubrik stehenden Verwaltungskosten mit denen der früheren Finanzperiode in den Jahren 1843 —1845 zu vergleichen und sic legt diesen Vergleich in der hier ersichtlichen Tabelle vor: