24 1) die Entwendung von Feld- und Gartenerzeugnissen, so lange dieselben noch nicht in den Gewahrsam des Berechtigten gebracht find, 2) unter derselben Voraussetzung die Entwendung von Obst jeder Art und von Gras, 3) das Ausziehen von Holz-, Feld- und Gartenpflanzen, sowie die Entwendung von gelegten Kartoffeln und Knollengewächsen ande rer Art, 4) die Entwendung von unverarbeiteten Bestandteilen des Bo dens, wie Torf, Kies, Sand, Lehm, Steine und dergleichen, sowie von Acker-, Garten- over Rasenland, so lange diese Gegenstände noch nicht in Gewahrsam gebracht sind, 5) die Entwendung von Düngungsmittcln vom landwirthschaft- lichen oder Gartcnboden, auf welchen sie gebracht sind oder auf wel chem sie zubereitct werden, 6) die Entwendung von Weinpfählen, Stützen an Bäumen oder sonstigen Gewächsen, Wegweisern, Wachhütten, Ruhebänken, Einfriedig ungen, Zäunen, oder anderen zu Culturzwecken bestimmten Vorricht ungen im Freien, 7) die Erlegung und die Einfangung von jagdbaren Thieren und von Fischen, 8) die Entwendung von Perlenmuscheln aus Gewässern. Uebrigens sind bei allen in diesem Gesetze enthaltenen Bestimm ungen unter Feldern die Wiesen, unter Gärten die Weinberge unv Weinanlagen, unter Fischen die Krebse mit zu verstehen. Zu dem Schlußsätze dieses Artikels haben übrigens die Herren Commis- sarien erklärt, daß auch Hopfenpflanzungcn als unter die Bezeichnung von Feldern und Gärten fallend betrachtet werden könnten, sowie daß die Gras- cntwcnvung aus Chausseegräben und dergleichen nicht ausgeschlossen sei, wäh rend Obstanlagen durch die Bestimmung dieses Artikels unter 2 getroffen wer den (gleichviel ob es einzeln stehende Obstbäume oder ganze Obstanlagen sind). Art. 3. Aus den in dem jenseitigen Berichte niedergclegten Gründen empfiehlt weiter die Deputation der Kammer die Annahme dieses Artikels in nachstehen der Fassung: