Art. 3. Vollendung. Alle in den vorstehenden Artikeln erwähnten Entwendungen sind für vollendet zu achten, sobald der Thäter in diebischer Absicht den Gegen stand an sich genommen oder wenigstens so beschädigt hat, daß das Fortwachsen desselben verhindert oder zurückgehalten wird. Die Entwendung von Mv"s und Streu ist mit dem Abkratzer, oder Zusammenrechen, der Wild- und Fischdiebstahl dann für vollen det zu achten, wenn das Thier in diebischer Absicht verwundet oder ge fangen worden ist. Art. 3d. Aus Art. 1 ist das „Harz" und in Art. 2 die Bestimmung 8ud 4 weg zulassen, zugleich aber auch aus den zu Art. 1. entwickelten Gründen es für räthlich befunden worden, bei den fraglichen Vergehen den Schaden in beson der Betracht bei Abmessung der Strafe ziehen zu lassen; hieraus geht der Vorschlag hervor, einen besonder Artikel zu bilden und denselben in folgen der Fassung anzunehmen: Art. 3». ' Abstreiseln von Laub rc. Das Abstreiseln von Laub, Kienaushauen aus stehenden Hölzer, Anreißen von Stämmen, um Harz daraus zu gewinnen, Rinden- und Bastschälen in Laub- oder Nadelholze, Ausbrechen der Wurzeln noch stehender Bäume, Saftabzapfen von Bäumen, Sammeln von Holz sämereien wird nach Verhältniß des dem Eigenthümer dadurch verursach ten Schadens mit Gefängniß bis zu drei Wochen bestraft, insofern nicht nach dem Werthsbetrage des Entwendeten oder wegen erschweren der Umstände (vergleiche Art. 4 zu Ende) eine höhere Strafe eintritl Art. 4. Außerdem, was die jenseitige Deputation in ihrem Berichte bezüglich der beantragten Aenderungen dieses Artikels berichtet hat, bemerkt die Deputation noch Folgendes: Zu 1'. ES soll nach den Worten „wenn der Dieb bei der Entwendung von Holz einer" ' inserirt werden: kellsAe rur üritten 5