354 Denn um die letztere handelt es sich vornehmlich, sollen die Opfer, welche Sachsen durch die Erweiterung des Zollvereins für die nächste Zeit finanziell bringen muß, weniger fühlbar werden, eine Erwartung, welche die Deputation mit der hohen Staatsregierung thcilt. Inzwischen hat es der Letzteren, wie aus dem Decrcte S. l 88 ersichtlich, nicht entgehen können, daß Dieselbe durch Eingehung von neuen Zoll-Verträ gen, ohne vor der Ratification derselben die Genehmigung der Stände einzu holen, was solcher eben so nach 8 96. und 97. der Verfassungsurkunde und § 2. des Gesetzes vom 5. Mai 1851 als auch nach der Versicherung am vorigen Landtage in der 33. Sitzung der zweiten Kammer oblag, die Kom petenz der Stände nicht in der Weise beachtete, als solche erwarten durften. — In der Regierungsvorlage sind jedoch die Gründe offen dargcthan, war um die Regierung so gehandelt hat, sie beziehen sich besonders auf die Dring lichkeit, die Verträge zu vollziehen, und auf die Unthunlichkeit, ohne große Opfer an Zeit und Geld die Stände rechtzeitig darüber hören zu können. Die Deputation kann nun zwar, unter den obgewalteten Umständen das Verfahren der hohen Staatsregierung in keiner Weise tadeln, vertraut aber dabei der ertheilten Zusicherung, daß ohne solche dringende Veranlassung eine unzweifelhafte Beeinträchtigung der ständischen Rechte fernerhin nicht erfol gen werde. Hierauf zu den einzelnen Abtheilungen der Regierungsvorlage übergehend, berührt die Deputation zunächst die Abtheilung den deutschen Zollverein betreffend. Die erste wesentliche Erweiterung, welche derselbe seit dem letzten ordent lichen Landtage erhalten hat, ist der Beitritt des Königreichs Hannover und des Großherzogthums Oldenburg, welche früher einen besonderen Steuervercin unter sich bildeten. — Die zweite ungleich wichtigere Ausdehnung hat der Zollverein durch den Zoll- und Handels-Vertrag erhalten, welcher zwischen diesem und Oesterreich vm 19. Februar 1853 abgeschlossen wurde. Dadurch kamen folgende Staatsverträge zum Abschluß: 1) der Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Würt temberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringschen Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braun schweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt