355 wegen Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handels vereins vom 4. April 1853; 2) Va. die dazu gehörige, im Art. 12. deS ebengedachten Vertrags ange ¬ zogene Uebereinkunft zwischen denselben Staaten wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 4. April 1853. Der zuerst angeführte Vertrag umfaßt zugleich 3) 6. den Beitritt zu dem im Art. 41. desselben erwähnten Handels ¬ und Zollvertrage zwischen Sr. Majestät dem Kaiser von Oester reich und Sr. Majestät dem König von Preußen vom 19. Fe bruar 1853 nebst den zu demselben gehörigen Neben-Verträgen und Stipulationen, namentlich: I. dem Zwischenzolltarif; II. dem Verzeichnisse der im Zwischenverkehr ausgangsabgabc- pslichtigen Waarenartikel; III. dem Zolleartel; IV. dem Münzcartel. 4) 6. der Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, und den zum Thüringschen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten wegen Fortsetzung des Vertrags vom 8. Mai 1841 über gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 4. April 1853; endlich 5) O. der Vertrag zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringschen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten Braunschweig und Oldenburg wegen gleicher Besteuerung von Wein und Tabak, sowie des gegenseitig freien Verkehrs mit diesen Artikeln und der Gemein schaftlichkeit der Uebergangsabgaben von denselben vom 4. April 1853, Gesetz- und Verordnungsblatt v. I. 1853, S. 79 flgd., welche mit Ausnahme des Vertrags sud 3. 6. den Anschluß Oesterreichs be treffend, im Wesentlichen auf den früheren Vereinbarungen beruhen und nur zu folgenden Modifikationen geführt haben, die hauptsächlich durch den Bei tritt Hannovers und Oldenburgs hervorgerufen wurden. — 47*