356 Früher erfolgte nehmlich die Theilung der Zollrevenuen mit Ausnahme jener, welche die freie Stadt Frankfurt a. M. zu erhalten hatte, nach Höhe der Bevölkerung der einzelnen Staaten. Durch den Beitritt Hannovers und Ol denburgs ist aber dieses Bcrhältniß wesentlich zu Gunsten jener geändert wor den, indem man denselben die, diesen Ländern zukommende Antheils-Ouote der Zoll-Revenuen nach der Kopfzahl um I Theile des einfachen Betrags ver mehrt, jedoch dabei festgesetzt hat, daß der ihnen über das Verhältniß ihrer Bevölkerung zukommende Anthcil den Betrag von — - 20 Ngr. — - üKopf nicht übersteigen soll. Sachsen ist nun zwar bei diesem allerdings nicht günstigen Punkte des Ver trages nur zum Thcil intcressirt, eben so kann zugegeben werden, daß die Con- sumtion vieler hoch besteuerten Artikel muthmaaßlich in Hannover und Olden burg, der Bevölkerung nach, eine etwas größere ist, als in mehreren andern zum Zollverein gehörenden Staaten, demohngeachtet wird der Vertrag, wie auch die Regierungsvorlage in Zahlen nachweist, immer zum Nachtheil der früher zum Zollverein verbundenen Staaten bleiben, wenn dieser nicht dadurch cinigermaaßen ausgeglichen wird, daß die hinzugetretenen beiden Länder durch ihre bedeutende Rhederei und damit verbundenen Schiffsbau viele aus dem Auslande zu beziehende Artikel der Zollvereins-Casse tributair machen. Eben so läßt sich hoffen, daß der vermehrte Absatz sächsischer Fabrikate, die Sachsen treffenden Nachtheile in anderer Weise etwas mildern. Die Regierungsvorlage verbreitet sich nun demnächst über die Gründe, welche die übrigen Zollvercinsstaaten beim Zutritt des Steuervereins abge- haltcn haben, zu der früher angewandten Nachversteucrung zu verschreiten, indem cs für zweckentsprechender gesunden wurde, die Zoll-Nachtheile für die Vcreinscasse durch Einführung annähernder zollvcreinsländischer Eingangs zollsätze in Hannover und Oldenburg noch vor dem Termin ihres Eintritts in den Zollverein möglichst zu beseitigen. Jene Maaßregeln fanden untcrm 1. März und 1. September vorigen Jahres statt, und die dem Königlichen Decrete beigefügten Verzeichnisse 8ud I. und II. S. 213—27 geben die nähern Details über die interimistisch ge goltenen Zollsätze. — Die Deputation muß diese Maaßnahmcn, welche auch frühere Erfahrungen für sich haben, als durch die gegebenen Verhältnisse geboten bezeichnen, und wenn durch dieselben auch nicht jeder Nachtheil für die Zollvereins-Casse hat - vermieden werden können, so gehören diese Opfer zu jenen, welche überhaupt der betreffenden Ausdehnung des Zollvereins anheim fallen, und von welchen