357 schon im Eingang dieses Berichts Erwähnung geschah; sie waren leider un vermeidlich, wollte man den großen Zweck nicht gefährden. Das Königliche Decret erwähnt nun fernerhin einige hinzugekommene Veränderungen, welche seit der Reconstituirung und Erweiterung des Zoll- Vereins zwischen Sachsen und einzelnen Staaten rücksichtlich früherer Verträge eingetreten sind, und die sich erfreulicher Weise mehr zu Gunsten unseres Va terlandes gestalten dürften. Die erstere besteht darin, daß Preußen als Aequivalent für die unerhoben bleibenden Wasserzölle und Schifffahrtsabgaben auf seinen östlichen Flüssen nicht mehr das frühere jährliche Präcipuum von 300,000 Thlr. — - — - (Vertrag vom Jahre 1841), sondern nur die Hälfte der durch seine Ein- nahmestcllcn erhobenen Durchgangszölle zu erhalten hat, und daß eventuell nicht mehr als die oben erwähnte Summe zurückbehalten werden darf. Die Ausgangs-Zölle bleiben dagegen von einer Retention gänzlich frei.— Zweitens ist, hinsichtlich des Vertrags zwischen dem engcrn Steuervereinc im Betreff der Branntweinsteuer und der Ucbergangsabgabe vom Branntwein eine nicht unwesentliche Veränderung eingetreten. Seit dem Jahre 1841 waren nehmlich Preußen von dem Ertrage vor gedachter Abgaben 18^ pro Oerit zu gut gerechnet worden, doch stets so, daß die zu Gunsten Preußens sich ergebende Summe die Höhe von 200,000 Thlr. - - - - alljährlich nicht übersteigen durfte. Der neuere Vertrag vom 4. April 1853 hat nun zwar an den erwähnten Procentsatz Sachsen gegenüber nichts geändert, die Maximal-Summe aber, welche Preußen als Präcipuum zu beanspruchen hat, nur auf die Summe von 129,000 Thlr. - - - - für's Jahr festgesetzt. Die Deputation beklagt es, daß hierbei nicht günstigere Bedingungen zu erlangen waren, und glaubt dieß mit um so größerem Recht thun zu können, da aus den Mitthcilungen der hohen Staatsregierung hervorgeht, daß Preußen den Thüringschen Vereinsstaaten in dieser Beziehung Zugeständnisse gemacht, welche für letztere vortheilhafter, als die für Sachsen sind und die Grundidee des Zollvereins, in Zollsachen für die einzelnen Staaten unter sich möglichste Parität herbeizuführen, etwas verletzen müssen.