Diese Vergünstigung währte vom 5. März bis 31. August 1852, Gesetz- und Verordnungsblatt v. 1852, S. 27, und wurde späterhin nicht allein bis Ende September 1852 ausgedehnt, son dern auch auf verschiedene andere Mühlenfabrikate erstreckt. Gesetz- und Verordnungsblatt v. 1852, S. 283. Der ungünstige Ausfall der Erndte von 1853 machte aber die Fortdauer der oben erwähnten Maaßregeln dringend nöthig und cs wurden solche anfäng lich vom 15. September bis 31. December 1853, Gesetz- und Verordnungsblatt v. 1853, S. 181, dann bis Ende September 1854, Gesetz- und Verordnungsblatt v. 1853, S. 201, und schließlich bis 31. December 1854, Gesetz- und Verordnungsblatt v. 1854, S. 17 l, ausgedehnt. Damit im Zusammenhänge war die Verfügung, den Eingangs zoll auf Reis vom 10. November bis 31. December 1853 aufzuheben, Gesetz- und Verordnungsblatt v. 1853, S. 260, welches auch aus dem Grunde für räthlich erschien, weil das Königreich Han nover und das Großherzogthum Oldenburg diese Vergünstigung bis Ende des Jahres 1853 ebenfalls gewährt und dadurch die Gelegenheit gegeben hatte, in jenen Ländern große Ouantitäten Reis zollfrei aufzuhäufen, die dann vom 1. Januar a. e. an ebenso in die Zollvereinsstaatcn übergegangen sein würden. — Die Deputation muß cs der Veranlassung willen beklagen, daß die hier unter 1. erwähnten Maaßnahmen nothwendig wurden, noch mehr, daß solche, neuerdings hinsichtlich der Frist, bis wohin jene Zollbegünstigungen für Ge treide, Mehl :c. zu gelten haben, so wesentlich erweitert worden ist. Jndeß drängen leider die Umstände dazu hin, jene Maaßregeln als sehr gerechtfertigt bezeichnen zu müssen, welche übrigens die Deputation auch ohne die Ursachen, welche solche hervorriefen, nimmermehr tadeln würde. — 2) durch Verordnung vom 26. Mai 1852, Gesetz- und Verordnungsblatt v. 1852, S. 85, ist der Transitozoll von rohem Zink, Zinkblechen und groben Zinkwaarcn auf den Straßen rechts der Oder von 10 auf 5 Ngr. pro Eentner herabgesetzt worden, welcher letztere Satz bereits für den Verkehr links der Oder bestand. Die Gleichstellung der Zollsätze für beide Straßenzüge ist gewiß eine er wünschte zu nennen, steht übrigens vertragsmäßig der Königlich Preußischen Regierung allein zu.