364 Ueber den dritten Abschnitt der Regierungsvorlage, die allgemeine Gesetzgebung in Zollsachen betreffend, ist ein allerhöchstes Decret vom 18. Oktober 1854 bei den Ständen einge gangen, welches die zweite Kammer ihrer ersten Deputation zur Berichterstat tung überwiesen hat. Die zweite Deputation kann somit gleich auf den vierten Abschnitt des Königlichen Dekrets die Handels- und Schifffahrtsverträge anlaugend, übergehen. — Unter den Ersteren steht der zwischen den Zollvereinsstaaten und der Krone Oesterreich abgeschlossene Vertrag oben an, derselbe tritt als eine höchst wich tige Erscheinung im Bereich der geschichtlichen Entwickelung des Zollvereins auf und muß für Sachsen selbst in der Auffassung "als ein erfreuliches Ereigniß betrachtet werden, daß dessen Segnungen für jetzt mehr noch in der Zukunft als in der Gegenwart zu suchen sein dürften. — Denn die Deputation fühlt allerdings, daß dadurch die sächsischen Han dels- und Fabriksinteressen nicht die Förderung erfahren haben, welche dieselben zu wünschen und zu erwarten hatten, und die Erleichterung für den Grenzver kehr, so wie die Freilassung fast aller Natur- und Bodenproducte kann kaum als genügender Gewinn für das angesehen werden, was dagegen Oesterreich eingeräumt worden ist. Jndeß ist es zu bekannt, warum durch diesen Vertrag auch für unser Va terland etwas Günstigeres nicht zu erlangen war und mindestens trifft unsere hohe Staatsregierung keine Schuld dabei, da diese es vornehmlich war, welche zum Gelingen der großartigen Vereinigung sehr wesentlich bcigetragen und mit der Deputation und gewiß auch im Sinn und Geist der Kammer erkannt hat, daß um des großen Zieles willen vorerst Opfer gebracht werden mußten, die hoffentlich in nicht gar zu langer Zeit verschwinden und an deren Stelle den Nutzen für das gegenseitige Verkehrslebcn bringen werden, ohne welchem derartige Verträge nach allen Seiten hin ihre Bedeutung verlieren. Die Deputation kann nicht verkennen, daß es sich bei den so verschiedenen Zollsystemen, welche im Zollverein auf der einen, in Oesterreich auf der an dern Seite Geltung hatten, vorerst um vermittelnde, allmählig sich in Ueberein- siimmnng bringende Zollbestimmungen handeln konnte, es wäre nur zu wünschen