365 gewesen, daß manschen vor dem Jahre 1860, wie der Artikel 25. des Vertrags vom 19.Februar 1853 besagt, sich gegenseitig verpflichtet hätte, über möglichste Annäherung und Gleichstellung der beiderseitigen Zolltarife zu unterhandeln.— Denn die hohe Staatsregierung spricht in der Vorlage selbst die Ansicht aus, welche die Deputation theilt, daß das endliche Streben der Zollvereins staaten dahin gerichtet sein muß, eine Verschmelzung beider Zollgruppen in ein großes Verkehrsgebiet herbeizuführen. Leider liegt dieser Zeitpunct noch etwas fern und da ohnehin noch manche Erfahrungen inzwischen zu sammeln sind, so sieht auch hierbei die Deputation von irgend welchen Anträgen ab, da sie erwartet, daß die hohe Staatsregierung, wenn es sich um eingreifende Ver änderungen handeln könnte, zu einer Zeit, wo die Stände nicht versammelt sein sollten, Anträge und Wünsche in dieser wichtigen Angelegenheit von den landwirthschaftlichen, kommerziellen und industriellen Vereinen Sachsens, wie sie es bisher gethan, einholen wird. In Folge des eben erwähnten, mit Oesterreich abgeschlossenen Zollver trags 8 26. aliu. 2 sind nun auch die herzoglichen Regierungen von Modena und Parma, ingleichen das Fürstenthum Liechtenstein vom 1. Januar 1854 dieser Uebereinkunft beigetreten, Bekanntmachung vom 15. November 1853, Gesetz- und Verord nungsblatt 1853, S. 262, und die Deputation hat sich um so mehr damit einverstanden zu erklären, da ' der Anschluß der betreffenden Regierungen nicht allein im Vertrag vorgesehen, sondern überhaupt nach dem Grundsatz, daß eine Ausdehnung des Zollgebiets ihr erwünscht ist. — Das Königliche Dccret erwähnt ferner 3) den Handels- und Schifffahrts-Vertrag mit dem Königreiche Belgien, am 1. September 1844 abgeschlossen, welcher sich indeß gegen die Begünsti gungen, welche dem letzten: Staat vornehmlich hinsichtlich der Einfuhr von belgischen Roh- und Stab-Eisen eingeräumt worden war, nichts weniger als vortheilhaft erwiesen hat. Da die belgische Regierung auf die von den Zollvereinsstaaten beantrag ten Abänderungen des Vertrags von 1844 nicht einging, so erlosch derselbe am 31. Deccmber 1850, wurde aber dann anfänglich bis zum 1. Januar 1852 und zuletzt bis 1. Januar 1854, Verordnung vom 29. April 1852, Gesetz- und Verordnungsblatt v. 1852 S. 65, verlängert und mit einigen neuen Bestimmungen »ersehn.