367 Die Deputation kann diesen Vertrag nur als einen ganz willkommenen bezeichnen, welcher insbesondere auch der sächsischen Industrie von Nutzen ist und nächstdcm auch diejenigen Bestimmungen enthält, welche dem bevroh- lichen Schleichhandel, zum Vortheil der Zollvereinscafsen kräftigst entgegen arbeiten. Das Königliche Decret läßt nun unter 8. die Mittheilungen folgen, welche den Ständen über „die Elbschifffahrts-Verhältnisse" zu machen waren und die sich jenen anschließen, welche das Decret vom 5. März 1852, Landt.-Acten I. Abth. 1. Bd. S. 199 u. flg. crtheilt. Der damals in Aussicht gestellte Zusammentritt der Elbschifffahrts-Com- mission, um neue Verhandlungen zu pflegen, ist unterm 1. September 1853 erfolgt und die Resultate derselben sind durch die Verordnung vom 5. Mai 1854, Gesetz- und Verordnungsblatt von 1854, S. 102, zu allgemeiner Kenntniß gelangt. Die Deputation muß es aussprechcn, daß gegen früher wesentliche Er leichterungen für den Verkehr auf der Elbe durch diese letzten Vereinbarungen nicht hinzugetreten sind, und erblickt den einzigen Vortheil darin, daß die dabei beteiligten Staaten sich nunmehr in bindender Form hinsichtlich der bestehenden Zollermäßigungcn und zwar bis Ende des Jahres 1859 geeinigt haben, während das frühere deSfallsige Uebereinkommen etwas Schwankendes hinsicht lich der Form und Zeit an sich trug. Es wäre allerdings zu wünschen gewesen, daß dem Verkehr auf der Elbe weitere Erleichterungen hätten zugeführt werden können, da derselbe solcher bedarf und deshalb auch unausgesetzt die Theilnahme der Stände gefunden hat, indem diese noch auf den letzten Landtagen der hohen Staatsregierung ihre Wünsche in dieser Beziehung an den Tag legten. Jndeß weiß die Deputation sehr wohl, daß unsere Regierung hier nickt vollkommen selbstständig handeln und die Sonder-Interessen einzelner nordischer Staaten gegen sich hat, die von denselben nur sehr langsam etwas aufgegebcn haben. Hoffentlich wird es unserer hohen Staatsregierung gelingen, in spä terer Zeit noch besseres für den sächsischen Elb-Verkehr zu erreichen, als der selben bis jetzt möglich wurde. Allerdings mehr in formeller Hinsicht wichtig, erscheint der Staatsvertrag zwischen Sachsen, Preußen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin,