368 welcher am 20. Deccmber 1853 abgeschlossen und durch Verordnung vom 10. März 1854, Gesetz- und Verordnungsblatt von 1854, S. 76, zur allgemeinen Kenntniß gelangt ist. Es sind durch denselben nicht unwichtige Erleichterungen für das Revi sions-Verfahren auf der Elbe herbcigcführt worden und die Deputation muß die darin enthaltenen Bestimmungen für ebenso zweckentsprechend erkennen als jene, welche wegen Rückgabe erloschener Schiffspatente, die Einführung von Dienstbüchern für die Schiffsleute und Aufstellung von Nachtsignalen für die Dampfschiffe getroffen worden sind. Die Verordnung vom 20. Juni 1854, Gesetz- und Verordnungsblatt von 1854, S. 133, 1 34 und 138, enthält darüber das Nähere. — Das Königliche Decret erwähnt nun endlich noch unter 0. die Branntweinsteuer, bei welcher seit dem 1. August dieses Jahres gegen den frühern Erhebungssatz und des Eingaugszolls für Hefe eine Erhöhung der Steuer eingetreten ist. Nach den frühern gesetzlichen Vorschriften, Verordnung vom 16. Novem ber 1 840 § 5. wurde die Branntweinsteuer für Branntwein aus mchlichen Stoffen in Sachsen, Preußen und in den thüringischen Vcreinsländern für je 24 Kannen Rauminhalt der Maischgefäße mit 2 Neugroschen erhoben, den landwirthschaftlichen Brennereien aber, ein Erlaß zu einem Sechs theil jenes Steuersatzes gesetzlich zugestanden. Nach der Verordnung vom 28. Juni 1854, Gesetz- und Verordnungsblatt von 1854, S. 144, ist nun jene Steuer für Branntwein aus mehlichen Stoffen dergestalt erhöht worden, daß vom 1. August 1854 bis 31. Juli 1855 i von je 24,4 772 2^ Ngr. Dresdner Kannen vom 1. August 1855 ab 3 Ngr. der Maischgefäße, dagegen von denen mit Landwirthschaft verbundenen Brennereien, dafern in denselben nur vom 1. November bis zum 16. Mai des nächstfolgenden Jahres die Branntwcinmaische aus selbst erzeugten mehligen Stoffen bereitet wird und