Vie Menge ver täglichen Einmaischung für jeden Betriebstag den Betrag von 1100 Kannen Maischraum nicht übersteigt, vom 1. August 1854 bis 31. Juli 1 855, i vonje24,^ 7 7 2 Dresdner nur 2^ Ngr. Kannen Rauminhalt vom 1. August 1855 ab nur 24 Ngr. ! der Maischgefäße zu entrichten sind. Dadurch sind die Steuersätze in der ersten Zeitperiode um ein Viertel, vom 1. August 1855 an um die Hälfte gegen den früher» Steuersatz gestei gert, jedoch die den landwirthschaftlichcn Brennereien gesetzlich zustchende Steuer-Vergünstigung von Ein Sechstheil des allgemeinen Steuersatzes beibe halten worden. Dagegen sind die bisherigen Steuersätze für Branntwein aus nichtmehligen Materialien zur Zeit nicht verändert worden. Auf der andern Seite aber hat die Erhöhung des Maischsteuersatzcs für Branntwein aus mehligen Stoffen eine andcrwcite Regulirung der früher bestan denen Vergütung der Branntwein-Fabrikations-Steuer aus dem Steuervereins gebiete nöthig gemacht, und nach der Verordnung vom 2. October 1854, Gesetz- und Verordnungsblatt von 1854, S. 173, ist zwischen den betreffenden Staaten die Uebereinkunft getroffen worden, daß die frühere Steuervergütung bei der Branntwein-Ausfuhr von 5^ Neupfennig auf die Dresdner Kanne zu 50A Alkoholstärke nach Tralles, vom 1. Novem ber 1854 bis 31. October 1855 auf 64 Pfennig pro Dresdner Kanne normirt wurde. Fernerhin hat die stattgefundene Branntweinsteuer-Erhöhung gleichzeitig auch die der Hefe mit Ausnahme der Bier- und Weinhcfe von dem bisherigen Steuersatz von 8 Thlr. — — pro Eentner auf den von 1 1 Thlr. — — vom Eentner zur Bedingung gemacht, weil eines Theils der Bereitung der inländischen trocknen Hefe außerdem hätte geschadet werden können, andererseits die Verwendung der vom Auslände cingcführtcn Hefe zu dem früher» Steuer sätze eine Beeinträchtigung der Branntweinsteuer überhaupt herbeiführen mußte. Die Deputation fühlt vollkommen, daß die hier erwähnten so wesentlichen Erhöhungen, die Branntweinsteuer betreffend, vorerst ziemlich merkbar in das gewerbliche Leben eingreifen und so manche Störungen für dasselbe hervor bringen müssen. rur ckrittkn 4NtI>ei!»u>x. Z9