28 Ablassen von Teichen ist hierbei als Erschwerungsgrund in nerhalb des Strafmaaßes zu berücksichtigen. 3) nach richterlichem Ermessen von der Hälfte bis auf das Vierfache, n) wenn die Entwendung von den zur Aufsicht angestclltcn Per sonen verübt worden ist, Ii) wenn der Dieb die fraglichen Gegenstände zum Verkauf ge stohlen hat, sei es auch, daß er erst ihre vorherige Bear beitung zu diesem Zwecke beabsichtigte, c) wenn der Dieb, dafern er von dem Eigentümer oder den zum Forst-, Flur- oder Wasserschutz verpflichteten oder beauf- - tragten Personen auf der That betroffen ward, auf deren Geheiß nicht stehctt geblieben ist, oder sich gegen dieselben einen falschen Namen gegeben oder sonst unkenntlich zu ma chen gesucht, oder sich geweigert hat, dem Anhaltenden vor einen Gerichts- oder Polizcibeamtcn zu folgen, ck) wenn Weinstöcke oder junge stehende Bäume entwendet wor den sind, oder wenn der Holzdiebstahl an jungen Holzcul- turen, an Frucht- oder Zierbäumcn oder Ziersträuchern aus Gärten, Anlagen, Alleen oder Baumschulen verübt worden ist. Treffen mehrere dieser erschwerenden Umstände bei demselben Dieb stahle zusammen, so ist der Vorschrift des Art. 72. des Strafgesetz buchs nachzugchen. Bei den im Art. 3^. erwähnten Vergehen, sowie in Fällen, wo wegen des Werthbetrags des Entwendeten auf Arbeitshaus zu erkcn- ; nen ist, kann wegen Hinzutritt eines oder mehrerer der obigen erschwe- - renden Umstände die Strafe nach richterlichem Ermessen, jedoch, wenn i auf ArbeitShauSstrafe erkannt wird, nicht bis über die Hälfte verlän gert »verden. Art. 5. Sofort bei ihrer ersten Berathung hat sich die diesseitige Deputation nach - ( ausführlicher Erwägung aller dafür und dagegen sprechenden Gründe cinstim- z - mig für das im Artikel ausgesprochene Princip und zwar hauptsächlich aus r dem Grunde ausgesprochen, weil sie eine über den Entwurf herausgehende z Beschränkung der Verjährung (und iu Consequenz davon auch der Verjähr- » ung des Rückfalls) deshalb für unthunlich hielt, weil dadurch die beabsichtigte . 3 raschere Aburtheilung der fraglichen Vergehen vereitelt werden würde. Man s ri