konnte sich auch nicht entschließen, von den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, welches nur eine einjährige und eine fünfzehnjährige Verjährung kennt, abzu weichen und daneben noch eine andere Verjährungszeit neu zu begrünten, da die Feststellung gewisser vom Allgemeinen abweichender Sonderbcstimmungen jederzeit, wo nur irgend möglich, vermieden werden muß. Blieb daher der Deputation nur die Wahl zwischen der ein- und fünfzehnjährigen Verjährung, so entschied sie sich bezüglich der leichtern in diesem Gesetze behandelten Ver gehen für die einjährige, wie es der Entwurf will, nicht aber für die fünf zehnjährige, was viel zu weit gehen und häufig Erörterungen Hervorrufen würde, die eine schleunige Justiz gänzlich unmöglich machen würden. Um aber wenigstens, soweit möglich, die Rückfallsverjährung zu beschrän ken, sprach man sofort bei der ersten Berathung die Voraussetzung aus, daß der Ablauf des Jahres nur von Verbüßung der letzten Strafe an zu berechnen sei, welcher Voraussetzung entsprechend auch die Worte „seit der wenn auch nur theilweise erfolgten Strafverbüßung" einer Veränderung bedurften. Demgemäß lautet die vereinbarte Fassung des Artikels so: Art. 5. Rückfall. Der Rückfall ist bei den in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Entwendungen nach Art. 78. des Strafgesetzbuchs zu beurtheilen. Derselbe soll jedoch in dem Falle, wenn die frühere Entwendung eine solche war, wegen deren der Dieb nach diesem Gesetze mit einer geringeren Strafe als der des Arbeitshauses belegt worden, und seit dem letzten Tage der erfolgten Strafverbüßung ein Jahr abgclaufen ist, nicht weiter als Strafcrhöhungsgrund in Betracht kommen, und zwar ohne Unterschied, mit welcher Strafe das neue Verbrechen bedroht und ob cs nach dem gegenwärtigen Gesetze zu beurtheilen ist oder nicht. Art. 6. Dieser Artikel wird, nur unter Aufnahme des neuen Artikels 3^. zur un veränderten Annahme, mithin in folgender Fassung empfohlen: Art. 6. Zusammentreffen erschwerender Umstände und des Rückfalls. Liegen bei den im Rückfalle verübten Entwendungen erschwerende