30 Umstande (Art. 4.) vor, so ist sowohl bei der nach Artikel 4., als bei der wegen des Rückfalls eintretenden Straferhöhung nur die einfache Strafe (Art. 1. 2. und 3^.) zum Grunde zu legen und sind derselben sodann beide Erhöhungen (wegen des Rückfalles und wegen der er schwerenden Umstände) hinzuzufügen. Mit Weglassung der Bestimmungen in den §8 13. —16. des Forststraf gesetzes von 1838 ist die Deputation aus den in dem allgemeinen Theile die ses Berichtes angegebenen Gründen einverstanden. Dies erscheint, bezüglich dieser privatrechtlichen Vorschriften, auch dann noch unbedenklich, wenn ein bürgerliches Gesetzbuch nicht gleichzeitig mit der neuen Strafgesetzgebung ver kündigt werden sollte, weil die Verbindlichkeit zum Ersatz des widerrechtlich angerichteten Schadens an sich schon jetzt nach dem bestehenden Rechte keinem Zweifel unterliegt und in den meisten Fällen auch die allgemeinen Grund sätze über die Verpflichtung durch Verwendung in den Nutzen Anhalt zur Be gründung eines diesfallsigen Anspruchs gegen Eltern, Dienstherren gewähren werden. Auf der andern Seite aber möchte es nicht unbedenklich sein, durch beson dere Bestimmungen in der fraglichen Hinsicht den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts vorzugreifen oder Ausnahmen davon anzuordnen und in einer sehr wesentlichen Beziehung, welche man bei jenen Paragraphen mit ins Auge gefaßt haben mag, nämlich in Betreff der erleichterten Geltendmachung der Schädenansprüche, darf man hoffen, daß dem nicht zu leugnenden Bedürf nisse durch die in der achten Abtheilung der Strafproccßordnung (Vom Anschluß des Beschädigten an das Strafverfahren) enthaltenen Vorschriften, welche namentlich auf die eivilrechtlichen Ansprüche aus den hier in Frage kommenden Vergehen Anwendung finden, werde ab geholfen werden. II. Art. 7. Aus dem im jenseitigen Berichte angegebenen Grunde soll Punct 1. im Eingänge nur folgende Veränderung 1) Wer mit einem zum Fällen, Roden oder Beschädigen des Holzes, zum Strcurechen, zum Abbringen von Moos oder Gras, oder zum Harz-