reißen dienenden Werkzeuge in einem fremden Walde außerhalb eines gestatteten Weges sich betreffen läßt, ohne einen erlaubten Zweck nach weisen zu können, wird mit Gefängniß bestraft bis . . 2 Tage; Punct 7. n weil die diesseitige Deputation die Aufnahme von Torfhaufen für eben so n nöthig hielt, als die von Holzhaufen, (an welche man nur vorzugsweise bei >6 der blosen Erwähnung von „Haufen" gedacht haben würde,) folgende: 7) Wer aufgesetzte Klaftern oder Schocke, sowie Holz- oder Torfhaufen einreißt oder umwirft, mit 6 — 24 Ngr. 73 erleiden. Auch das Wort „absichtlich" ltz glaubt man hierbei entbehren zu können, da die rechtswidrige Absicht auch bei sck den durch dieses Gesetz bedrohten Handlungen die Voraussetzung ihrer Straf ast barkeit ist. (Art. 44. und 45. des Strafgesetzbuchs.) Im Uebrigen wird der Artikel zur unveränderten Annahme empfohlen. Art. 8. Zu 1. Um auch das Reiten, Fahren rc. auf Orten, wo gar keine Wege führen, uz'zu treffen, schlägt die Deputation die Annahme in folgender veränderter ^Fassung vor: Wer ohne Befugniß über fremde Grundstücke reitet oder fährt oder den Pflug daselbst wendet, mit 6 — 24 Ngr. Wenn sich in der jenseitigen Deputation eine Minorität dafür gebildet tast hat, auch „das Gehen" in diesen Punct 1. aufzunehmen, so hat sich die dieS- üH'scitige Deputation einstimmig dagegen erklärt, weil eine solche Bestimmung IZra viel zu weit gehen würde, dem wahren Bedürfnisse vielmehr dadurch vollstän- tzkchdig genügt wird, daß Punct 2. dieses Artikels das unbefugte Betreten njss jedes Grundstücks, sobald dadurch dem Eigenthume ein Schade angerichtet wm worden, mit einer Strafe bis zu zehn Thalern verpönt, übrigens auch nichts nw am jetzt schon bestehenden Rechte geändert wird, nach welchem Jedermann, lZctt,welcher unbefugt auf einem fremden Grundstücke geht, gepfändet, sowie mit- sslzt telst Civilklagc in Anspruch genommen und ihm solches untersagt werden kann. Zu Punct 3^. welcher so lauten soll: