417 Ueber die Abgrenzung der Geschäftskreise zwischen der Po lizeibehörde und den betreffenden Stadträthen in den un ter 1. und 2. gedachten Ausnahmefällen erfolgt, insoweit nicht vertragsmäßige Festsetzungen darüber vorhanden sind, die nähere Bestimmung im Verordnungswege. Zu 8 23. Gegen dessen Inhalt ging der Deputation kein Bedenken bei, unter der Voraussetzung, daß der 2. Satz der 8 21., auf welchen in der dritten Zeile Bezug genommen wird, in Gemäßheit des Deputationsantrags geändert wird. Die Staatsregicrung selbst hat aber nachträglich für besser gehalten, daß in den hier genannten Fällen die Wahl des Stadtrathsmitglieds, welches als örtliches Organ der Polizeibehörde zu fungiren habe, nicht von der Bezirks amtshauptmannschaft allein, sondern zugleich von dem Gcrichtsamte ausgehe. Sie beantragt daher in der 5. Zeile nach dem Worte „Bezirksamtshauptmann schaft" zu inseriren: unter Einvernehmen mit dem Gerichtsamte. Auch von der Deputation wird diese Bestimmung für zweckmäßig aner kannt und daher die Annahme der Einschaltung angcrathen. Zu 8 24 - 27. Die hierin enthaltenen Bestimmungen über die den Städten aufzulegende Verpflichtung, die Kosten der Polizeipflegc zu tragen, auch wenn vom Ministe rium des Innern aus eigner Entschließung die Verwaltung der städtischen Po lizei an das Gerichtsamt übertragen werde, und über die Modalität der Aus mittelung dieser Kosten stehen mit der mehr besprochenen Entwurfsfestsetzung in > § 21. 2. in unmittelbarer Verbindung. Aus den zu 8 21. entwickelten Grün- i den und in Uebereinstimmung mit den daselbst gestellten Anträgen spricht die l Deputation sich für den Wegfall dieser 88 24. 25. 26. und 27. r aus. Zu 8 28. i wurde die Frage, als nach den Worten nicht ganz zweifellos, in Anregung ge- 1 - bracht, ob auch in Städten, welche die Landgemeindeordnung angenommen ha- I ben und welche keine mit magistratischen Rechten versehenen Stadträthe besitzen, H o Friedensrichter zu bestellen sein würden.