Gesetz verfallcnve Vergehen mit der Unzurechnungsfähigkeit dieser Personen un zulässigerweise entschuldigt zu werden pflegen, so empfiehlt sich folgender neue Zusatz: 5'0 Wer eine unzurechnungsfähige Person zum Hirten bestellt, wird we gen der von derselben verübten Hutungsvergehen bestraft, als ob er sie selbst verübt hätte. (Vergl. Nr. 1. 2. 3. dieses Artikels.) Im Uebrigen bcvorwortet die Deputation die unveränderte Annahme des l Artikels. Art. 10. AuS den im jenseitigen Berichte angegebenen Gründen verwendet sich die ? Deputation für Annahme dieses Artikels in folgender veränderten beziehcnrlich z erweiterten Fassung: Art. 10. Jagdvergehen. Wer in fremdem Jagdreviere unbefugter Weise eine Flinte oder Büchse führt, von welcher das Schloß nicht abgeschraubt ist, wird mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen, oder Geldbuße bis zu fünfzig Tha- lern bestraft. Es ist aber diese Vorschrift nicht anzuwenden aufJagd- berechtigte, welche den Weg nach ihrem eignen Jagdreviere über eine fremde Wildbahn nehmen müssen und dabei entweder das Schloß ver bunden halten oder das Gewehr in einem Ueberzuge führen, auf Rei sende, welche nicht von der gewöhnlichen Straße abwcichen, sowie auf Militärpersonen,. Gensdarmen und andere zum öffentlichen Dienst be waffnete Personen bei Ausübung desselben wegen der zu ihrer Aus rüstung gehörigen Gewehre. Wer, mit einem Schießgewehre auf fremdem Jagdreviere von dem Jagdberechtigten oder einem Aufseher des Reviers betroffen, auf deren Verlangen das Gewehr nicht vorzeigt, oder nicht niederlegt, oder nicht abgiebt, hat Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten verwirkt. Art. 11. Die Deputation hat sich für unveränderte Annahme des ersten Absatzes jsdieses Artikels entschieden, während sie die Annahme des zweiten Absatzes in / folgender veränderter Fassung empfiehlt: Dasselbe gilt in dem Falle, wenn Personen, welche zur Ausübung einer gewissen Gattung der Jagd befugt sind, hierbei zufällig ein M rur iUitt.cn Vlitlieilunx. 0