455 Zunächst kann es, nach Ansicht der Deputation, keinem Zweifel unterliegen, daß die Kammern rechtlich verpflichtet sind, auf Verhandlungen mit der Krone einzugehen über Verabschiedung einer neuen Civilliste für die Dauer der Re gierungszeit Sr. Majestät des jetzt regierenden Königs und daß es sich dabei nicht um eine Bewilligung, sondern um einen Vertrag bandelt, für den zwei Factoren vorhanden sind, die sich vereinigen müssen — die Krone und die Stände. Die Bestimmungen des § 22. der Verfassungsurkuudc sind hier über so klar, daß es einer weiteren Begründung und eines Zuhiilfenchmens der Verhandlungen hierfür nicht bedürfen wird. Die Civilliste beruht auf Vertrag, cs ist ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages, Laß derselbe bei jedem Regierungswechsel erneuert werden soll, es ist der Fall vorgesehen, wenn eine neue Vereinbarung nicht zu erzielen ist und hiernach die rechtliche Beschaffen heit des hier stattfindenden Verhältnisses über jeden Zweifel gestellt. Eine andere hier einschlagende Frage mußte aber sofort der Deputation j sich darbieten und hat zu vielfachen Erörterungen zwischen ihr, der ersten De- c pmation und den Königlichen Commissaren Anlaß gegeben, die Frage nämlich, ob die Stände rechtlich verpflichtet sind, bei einem neuen Vertrage über die > Civilliste in eine Erhöhung derselben zu willigen, falls eine Erhöhung des ! Domanialeinkommens nachgewiesen wird? Die Deputation hat aus den gewissenhaftesten Erwägungen zu einer bc- j jahcnden Beantwortung dieser Frage nicht zu gelangen vermocht und cs hat r eine vollständige Ausgleichung der Meinungsverschiedenheiten hierüber zwischen k den Königlichen Commissaren und der Deputation nicht herbeigeführt werden l können. — Glücklicherweise wird diese Meinungsverschiedenheit aber sonst keine Folge l haben, als eine gegenseitige Verwahrung, da man von einem anderen Standpunkte - ' aus — dessen Berechtigung von Niemanden in Zweifel gezogen wurde — dem t . derBilligkeit und der moralischen Verpflichtung Seiten der Stände — zu einem r vorläufigen Uebereinkommen gelangt ist, das hoffentlich allseitige Billigung und ) Genehmigung finden wird. — Wäre ein solches Uebereinkommen nicht erlangt r ' worden und dürfte die Deputation der ausgesprochenen Hoffnung der Gcneh- ? migung sich nicht überlassen, so würde eine sorgsame Ausführung Les Nechts- ? Punktes sich erforderlich machen; auch hatte für solchen Fall die erste Deputation 3 ein rechtliches Gutachten bereits zugesazt. Man hat aber geglaubt, aus dem v angegebenen Grunde und weil doch wohl auf diesem Wege eine völlige Aus- o gleichung der hierunter zwischen den Königlichen Commissaren einer und den ck beiden Deputationen andererseits sich kundgebendcn Meinungsverschiedenheit 61 *