36 Art. 13. Art. 18. des jetzigen Forststrafgcsetzcs besagt: Andere mit einer Entwendung nicht verbundene Vergebungen wider allgemeine oder örtliche Verbote, welche den Forstschutz, die Ordnung des Forsthaushaltcs oder die Beförderung der Forstcultur zum Zweck haben, werden nach dem Ennefscn des Richters mit thunlichster Beacht ung der im § 17. (ähnlich den Artikeln 7. und 8. des jetzigen Ent wurfs') bestimmten Strafverhältnisse, mit Gcfängnifi, Handarbeit oder Geldbuße, cintretenden Falls zugleich unter Confiscation der abgenom menen Werkzeuge geahndet. Dieser Paragraph hat zeithcr lediglich rücksschtlich der königlichen Forst ämter Anwendung gefunden, deren Mitglied ein Justizbeamter ist. Das vor liegende Gesetz erhält nun aber eine viel weitere Ausdehnung, der Artikel mithin auch eine Tragweite, die sich jetzt noch nicht vollständig übersehen läßt, bezüglich welcher man auch noch nicht weiß, wer dieses Recht des Erlasses von Anordnungen haben und ob allcrwärts eine und welche Behörde dabei concur- riren soll? Es scheint deshalb nicht gerathcn, einen Artikel so allgemeinen Inhalts, wie cs dcrArt. 13. ist, stehen, besser vielmehr, es bei den Bestimmun gen des Competenzgesetzes vom 28. Januar 1835 8ub I.. 8 2. flg., so wie etwa später zu erlassender, diesen Gegenstand betreffender Gesetze, allenthalben bewenden zu lassen. So weit darnach Verwaltungs- und andere Behörden das Recht zum Erlaß von Anordnungen haben oder erhalten, wird dasselbe auch auf Anordnungen, welche den Forst- oder Flurschutz, die Ordnung des Forsthaushaltcs oder die Beförderung der Forst-, Feld- oder Gartencultur oder die Ausübung der Jagd oder Fischerei oder die Regulirung des Wasserlaufs oder die Benutzung des Wassers oder den Schutz gegen dasselbe zum Gegen stände haben, Anwendung erleiden, cs sonach auch, wenn man diesen Artikel aus diesem Gesetze nimmt, nicht an Organen, deren Kompetenz geregelt ist, fehlen, welche das Nöthige verfügen und für die Beobachtung dieser Verfüg ungen durch Strafen sorgen können. Die Deputation schlägt deshalb den Wegfall des Art. 13. vor. Art. 14. Nur mit der in Folge des zu Art. 13. gefaßten Beschlusses nothwendig gewordenen Weglassung des eitirten Art. 13., also nur mit dem veränderten Eingang: