466 Gestützt auf diese Ausführung richtet er deshalb an die zweite Kammer Vie Bitte: „eine hohe zweite Kammer wolle im Verein mit der hohen ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen: um die Gewährung, daß die Landwirthe ihren Bedarf an Viehsalz unmittelbar aus den Salinen entnehmen dürfen." Ehe die Deputation auf die nähere Begutachtung dieses Antrags eingeht, hält sie es in mehrfacher Hinsicht für zweckmäßig, die Maaßregeln, welche die vaterländische Gesetzgebung bezüglich des Futtersalzes bis jetzt ergriffen hat, der geehrten Kammer in flüchtigen Umrissen vorzuführen. Bis zum Jahre 1843 konnte man aus den Sächsischen Niederlagen denaturalisirtes Kochsalz als Futter für das Vieh nicht beziehen und mußte sich zu diesem Zweck des gelben, nur in geringen Quantitäten vorhandenen, oder des theueren Kochsalzes bedienen. Am Landtage 18^A beantragten die Kammern in Folge einer Petition des Rittergutsbesitzers Martin auf Kessels hain in der ständischen Schrift vom 22. Juni 1843: „daß auf den verschiedenen Salzniederlagen Futtersalz vorhanden sei, und das Stück an 120 Pfund Zollgewicht um 27 Ngr. billiger als das Koch- und Speisesalz verkauft werde." Die hohe Staatsregierung entsprach nicht nur in kurzer Frist diesem An träge durch die Verordnung vom 28. September 1843, sondern sie setzte auch im Einverständnisse mit den Ständen durch Gesetz vom 24. December 1845 die Preise des Futtersalzes in allen Niederlagen auf den niedrigsten, damals in der Leipziger Niederlage stattfindenden Preis herab, obwohl die Staatskasse durch den am 14. Mai 1845 mit der Krone Preußen abgeschlos senen Salzlieferungsvertrag bei dem Futtersalzc pro Stück gegen den früheren Preis nur 9 Pfennige gewann. Nicht weniger bethätigte die hohe Staatsregierung ihr Interesse an dem Wohle der Landwirthschaft, als sie, in Folge eines am Landtage 18^ ge stellten, den Bezug und die Beschaffenheit des Viehsalzes betreffenden ständischen Antrages, durch Verordnung vom 17. April 1851 nicht nur mehrere die Erholung dieses Salzes wesentlich erschwerende Vorschriften be seitigte, sondern auch den Preis desselben pro 120 Pfund Zollgewicht aber mals um 20 Ngr. 5 Pf., mithin gegen das Kochsalz im Ganzen um 1 Thlr. 17 Ngr. 5 Pf. ermäßigte und auf 1 Thlr. 20 Ngr. — festsetzte. Geht aus diesen Maaßregeln unzweifelhaft hervor, daß Regierung und Stände diese Angelegenheit stets mit aufmerksamem Auge verfolgten, so liegt