468 Da von einer Aufhebung des Salzrcgals in Sachsen jetzt nicht die Rede sein kann, so würde das Futtersalz, um die Unterschleife mit Kochsalz und die daraus entspringende Verkürzung der Salzrevenüen abzuschneiden, nur unter denselben Beschränkungen und Controlmaaßregeln gestattet werden können, die hinsichtlich des Düngesalzes, — welches unmittelbar bezogen werden darf — sowie überhaupt bei dem Salztransport in § 7. 13. und 14. der Verordnung vom 23. Mai 1840 vorgeschrieben sind. Von diesen Bestimmungen würde vorzüglich diejenige, nach welcher ein solcher Salztransport von der Saline bis zum Bestimmungsort auf einem und demselben Wagen und in unverminderter Quantität stattfinden muß, eine Bestimmung, welche den entfernteren Landestheilen die Benutzung der billigen Eisenbahnfracht unmöglich macht, unfehlbar die Wirkung haben, daß nur die in der Nähe der Salinen wohnenden Landwirthe, denen die Anfuhre mit eigenem Geschirre Gewinn brächte, von dieser Erlaub- niß Gebrauch machen könnten. Dagegen würden die Consumenten in den entfernteren Landestheilen vermöge obiger Bestimmung es in den seltensten Fällen lohnend finden, ihren Bedarf an Futtersalz unmittelbar aus Dürrenberg zu holen, vielmehr nach wie vor sich an die Königlichen Niederlagen wenden. Die Salzregie, welche auch dieses Salz in allen Niederlagen zu gleichem Preise liefert, würde aber dadurch in die nachtheilige Lage kommen, die Consumenten, durch deren Versorgung sie wegen geringerer Fuhrlöhne jetzt am meisten ge winnt, zu verlieren, und nur die zu behalten, welchen sie, ungeachtet höherer Spesen, das Futtcrsalz für denselben Preis zu liefern, nur durch obigen Ge winn in den Stand gesetzt ist. Es gewinnt nämlich die Staatskasse an 1 Stück Viehsalz nach Abzug des Einkaufspreises, des Fuhrlohns und der Administrationskosten in Bautzen nur: 5 Ngr. 8 Pf. in Chemnitz und Plauen 12 - 7 - dagegen in Leipzig: 20 - 8 - Eine so unvortheilhaftc Stellung wird man aber der Staatscasse kaum zumuthen können, und nicht ohne Grund wäre zu befürchten, daß es ihr dann unmöglich werden möchte, das Futtersalz in allen Niederlagen zu einem glei chen Preise zu verkaufen. Demnächst trug man auch Bedenken, sich für einen Steuererlaß auszu sprechen, eine nothwendige Folge dieses Antrags, der seinem Betrage nach nicht zu bestimmen, nur einem Theile der Viehbesitzer zu Statten käme, und die Gleichstellung der Salzpreise, welche man durch das Gesetz vom 24. Decem-