ichänken über die ihm gebührende Provision zu einigen und sich dessen Salzpasses zu bedienen;" kennt die angezogcne Verordnung von 1851 eine solche Bestimmung nicht, sagt vielmehr in § 2. ausdrücklich: „Viehbesitzer, welche einzeln oder zusammen einen halben Zollcenter oder mehr dergleichen Salzes zu holen wünschen, können diesen ihren Be darf mit obrigkeitlichem, auf den einzelnen, bcziehendlich auf sämmt- liche Betheiligte lautenden Salzpasse unmittelbar aus einer Kö niglichen Salzniederlage nach freier Auswahl derselben beziehen, u. s. w." Es steht mithin ganz in ihrem Ermessen, ob die Petenten dem Salzschän- kcn einen Rabatt zufließen lassen wollen oder nicht. Sollten aber denselben, der gedachten Verordnung zuwider, Schwierigkeiten in den Weg gelegt worden sein, so würden sie durch eine Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde leicht Abhülse erlangen können. Unter solchen Umständen muß die Deputation der geehrten Kammer an- rathen: den zweiten Antrag der Gemeinde zu Mochau als bereits erledigt an zusehen. Beide Petitionen, obwohl in der Aufschrift nur an diese Kammer gerich tet, sind ihrem Anträge gemäß zur Begutachtung noch an die erste Kammer abzugeben. Dresden, am 5. December 1854. Die dritte Deputation der zweiten Kammer. Dl. Haase. von Abendrots Referent. Scbramm. Koelz. Di-. Loth. Oebmicken. Riedel. UeU<»Av rur dritten .^btlieilunx 64