„Rücksichtlich der in Art. 7. 8. 9. und 12. re. empfiehlt die Deputation den Artikel sonst zur unveränderten Annahme. Art. 15. Aus den im gegenseitigen Berichte niedergelegten Gründen empfiehlt die Deputation die Annahme dieses Artikels in folgender veränderter Fassung: Die im Art. 14. wegen Verwandlung der Geldstrafe in Gefängniß getroffenen Bestimmungen finden auch bei der wegen Rückfalls eintre tenden Straferhöhung statt. Die in Art. 7. bis mit 12. gedachten Vergehen sind unter sich, nicht aber mit anderen strafbaren Handlungen für gleichartig (Art. 79. des Strafgesetzbuchs) zu achten. Es sollen jedoch frühere Vergehen dieser Art, wenn seit dem letzten Tage der erfolgten Strafverbüßung ein Jahr abgelaufen ist, die Straferhöhung wegen Rückfalls nicht begründen. Art. 16. wird von der Deputation zur unveränderten Annahme empfohlen. III. Die Deputation hat sich zwar gegen das im Entwurf Art. 1. Absatz 1. angenommene Princip der Abmessung der Strafe nach dem verursachten Scha den und für Beschränkung desselben auf das äußerste Maaß (Art. 3^.), zugleich aber auch dahin erklärt, daß der verursachte Schade rücksichtlich aller nicht mit absoluten Strafen verpönten Vergehen dieses Gesetzes als Strafabmessungs- grund innerhalb des Strafmaaßcs berücksichtigt werden soll. Die dicsfallsige Bestimmung gehört, da sie sich sowohl auf Bestimmungen des I., als 11. Theils bezieht, in den III. Theil und cs empfiehlt deshalb die Deputation per Kam mer folgende Bestimmung als: Art. 17". Berücksichtigung des Schadens bei der Strafabmessnng. Bei allen nach diesem Gesetze zu beurthcilenden strafbaren Hanvlun- gen, soweit sie nicht mit absoluten Strafen bedroht sind, hat der Rich ter bei der Abmessung der Strafe innerhalb des Strafmaaßcs, außer den in Art. 69. des Strafgesetzbuchs angegebenen allgemeinen Rück sichten, den Schaden, welcher dadurch dem Eigenthümer zugefügt wor den ist, hauptsächlich in Betracht zu ziehen.