476 Dinter, Tischer, Schuderoff, Röhr re. als solche bezeichnet worden, deren Inhalt mit der heiligen Schrift und mit den Bckcnntnißschriften der lutherischen Kirche in Widerspruch standen, obwohl die Schriften dieser Männer seit Jahrzehnten in den Augen und in den Herzen vieler Tausend, ja Millionen Protestanten, als Mittel zu christlicher Erbauung und Erholung gegolten und mehre dieser Männer selbst lange Jahre als allseitig geachtete Religionslehrcr im Lande gewirkt und ihre Lehrbücher als Schulbücher bei dem Religionsunterricht gedient haben, und folgert daraus einen großen bedeutsamen Umschwung der Dinge, welcher ihm geeignet erscheine, eine große Elaste der protestantischen Bevölkerung be fürchten zu lassen, daß ein Parteigeist, wie solcher in dem früher Hölemannschen jetzt Kahnis'schen Kirchen- und Schulblatt herrsche, auch in den höhern Schichten - der protestantischen Kirchenbehörden stch festsetze; Er bezweifelt, daß das Mini sterium des Kultus verfassungsmäßig die oberste Behörde für die innern kirchlichen Angelegenheiten (sueru inlernn) der protestantischen Kirche sei, be merkt, daß, nach seiner Ansicht, es an einer solchen obersten Behörde im Lande gänzlich fehle; indem es mindestens sehr zweifelhaft sei, ob der Wirkungskreis der Minister in I^vLii^6liei8, das ihnen zuständige ju8 ep^eopals, auch das ,ju8 in 8U6ra, die innern Angelegenheiten der protestantischen Kirche, umfasse, und bezeichnet schließlich den Erlaß jener Verordnung vom 7. März dieses Jah res, dafern selbige von dem Kultusministerium ohne Bcthciligung des Landes- Konsistoriums gegeben worden sei, als eine Uebcrschreitung der Grenzen, welche durch die Verfassung der Wirksamkeit dieses Ministeriums angewiesen worden ist. Der Vorstand des Kultusministeriums beantwortete darauf in der fünften öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer — am 20. October dieses Jahres — obige beide Fragen. Derselbe erklärte zu der Frage unter I : daß er jene Verordnung erlassen, so wie zu der unter 2 : daß dieselbe dem Landcsconsistorium nicht Vorgelegen habe. Zu Rechtfertigung und Erläuterung des Inhalts dieser Verordnung wurde von demselben angeführt, daß diese Verordnung lediglich auf das in den Kirchen mancher Orte, insonderheit auf dem Lande, zuweilen im Behinder ungsfalle des Geistlichen stattfindende „Verlesen einer Predigt durch den Schullehrer" sich beziehe, und daß diese Verordnung dadurch hervorgerufen worden sei, daß an mehreren Orten der Geistliche die in dessen Auftrag von dem Schullehrer zu lesenden Predigten auszuwählen unterlassen und deren Auswahl dem Letzteren gänzlich anheim gestellt habe; daß darüber von mehreren