Seiten wiederholte Klagen und Anfragen an das Kultusministerium einge laufen und dieses sich verpflichtet gefühlt habe, diesem Mißbrauch entgegen zutreten; daß dasselbe, in Folge dessen, von sämmlichen Ephoren des Landes deren Gutachten darüber erfordert habe, und diese einstimmig sich dahin aus gesprochen, daß der Geistliche, wenn er auf solche Weise von dem Schullehrer sich vertreten lasse, wenigstens wissen müsse, welche Predigt der Lehrer in der Kirche vortrage, und daß das Kultusministerium diese Veranlassung zu Be seitigung eines anderweiten Uebelstandes nicht habe vorübergchcn lassen wollen, welcher übcrdieß „bei Vorlesen von Predigten durch die Schullehrer" sich hcrausgestrllt habe, nämlich des UcbelstandeS, daß, nach den Angaben mehrerer Ephoren, die, in einzelnen Bezirken von den Schullehrern vorgelesenen Pre digten aus den verschiedenartigsten, gleichsam aus alter und neuer Zeit zu sammengewürfelten Predigtsammlungen und zwar zum Theil ohne alle specielle Rücksicht auf die religiösen Bedürfnisse der Gemeinde, ohne Rücksicht auf das Bedürfniß der jetzigen Zeit und selbst ohne Rücksicht auf die Fassungskraft der Gemeinde entnommen worden; daß zu dem Ende in Vorschlag gekommen sei, ein einziges Predigtbuch einzuführen, aus welchem die Predigten, welche von Schullehrern vorzulesen, zu entnehmen seien; daß das Ministerium jedoch diese Maaßregel bedenklich gefunden und, um hierin die möglichste Freiheit zu ge statten, vorgezogen habe, in einer Verordnung die Gesichtspunkte aufzustellcn, welche bei der Auswahl der vorzulesenden Predigten von Seiten der Geist lichen künftighin zu beobachten, nämlich 1) daß sie der heiligen Schrift und dem Bekenntnisse der Kirche nicht zuwider, 2) daß durch deren Fassung die Gewissen nicht verwirret und beängstigt werden, 3) daß sie der Bildungsstufe der Gemeinde und deren religiösem Bedürf nisse möglichst entsprechen, ferner: daß in der dicß besagenden Verordnung, um diese zu erläutern, bei spielsweise auf der einen Seite mehre in Gebrauch befindliche Prebigtsamm- lungen als solche, welche jenen drei Anforderungen ganz oder theilweise nicht entsprechen, bezeichnet und von der- andern Seite Predigten oder Predigtsamm lungen, die ebenfalls zeither zum Vorlesen in der Kirche gebraucht worden, als solche angegeben worden, die jenen Anforderungen genügten, wobei das Kultusministerium, indem es gewisse Predigtsammlungen der ersten Klasse untergestellt, kcineSweges die Verfasser derselben im Auge gehabt oder deren Schriften gcmißbilligt, sondern nur über die Frage sich ausgesprochen habe: 65*